1. Kapitel: Wovon handelt das Handelsrecht?
B. Welchen Zweck verfolgt das Handelsrecht?
Das HGB dient den besonderen, von anderen Personenkreisen abweichenden, Bedürfnissen von Kaufleuten. Dazu gehören:
Unter Kaufleuten hat eine einfache, schnelle Geschäftsabwicklung Vorrang vor dem Schutz des Einzelnen.
Beispielsweise kann nach § 362 Abs. 1 HGB das Schweigen eines Kaufmanns als Annahme dienen, wodurch nicht auf eine Antwort gewartet werden muss. Wenn einem Kaufmann von einem anderen Kaufmann bewegliche Sachen geliefert werden, muss er unverzüglich (§ 121 BGB) die Ware prüfen und etwaige Mängel rügen (§ 377 Abs. 2 HGB) - unterlässt er dies, entfallen seine Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB. Hierdurch erlangt der Verkäufer schnell Klarheit.
Das Handeln eines Kaufmanns begründet einen höheren Verkehrs- und Vertrauensschutz.
Auf fehlende und fehlerhafte Bekanntmachungen aus dem Handelsregister kann sich der Verkehr verlassen (§ 15 HGB). Die vom Kaufmann erteilte Prokura kann nicht zu Lasten Dritter beschränkt werden (§ 50 Abs. 1 HGB). Ein Kaufmann kann wirksam über fremde Sachen verfügen, solange der Erwerber nur an seine Verfügungsbefugnis (nicht notwendig an sein Eigentum) glaubt (§ 366 HGB).
Ein Kaufmann handelt grundsätzlich bei allen zu seinem Unternehmen gehörenden Geschäften entgeltlich.
So sieht § 354 HGB in Ergänzung zu § 612 BGB und § 632 BGB eine Pflicht zur üblichen Vergütung auch ohne Abrede vor. Nach § 353 S. 1 HGB ist eine Geldschuld bei beiderseitigen Handelsgeschäften bereits ab Fälligkeit (und nicht erst wie in § 288 BGB ab Verzug) zu verzinsen (aber nur mit dem gesetzlichen Zinssatz).
- Schließlich kann bei Kaufleuten aufgrund ihrer Geschäftserfahrenheit gegenüber sonstigen Bürgern die Privatautonomie gestärkt werden.
Ein Kaufmann kann etwa formlos eine Bürgschaft übernehmen (§ 350 HGB statt § 766 S. 1 BGB). Eine von einem Kaufmann versprochene Vertragsstrafe kann nicht durch einen Richter herabgesetzt werden (§ 348 HGB).