1. Ka­pi­tel: Wo­von han­delt das Han­dels­recht?

B. Wel­chen Zweck ver­folgt das Han­dels­recht?

Das HGB dient den be­son­de­ren, von an­de­ren Per­so­nen­krei­sen ab­wei­chen­den, Be­dürf­nis­sen von Kauf­leu­ten. Dazu ge­hö­ren:

  • Un­ter Kauf­leu­ten hat eine ein­fa­che, schnelle Ge­schäfts­ab­wick­lung Vor­rang vor dem Schutz des Ein­zel­nen.

Bei­spiels­weise kann nach § 362 Abs. 1 HGB das Schwei­gen ei­nes Kauf­manns als An­nahme die­nen, wo­durch nicht auf eine Ant­wort ge­war­tet wer­den muss. Wenn ei­nem Kauf­mann von ei­nem an­de­ren Kauf­mann be­weg­li­che Sa­chen ge­lie­fert wer­den, muss er un­ver­züg­lich (§ 121 BGB) die Ware prü­fen und et­waige Män­gel rü­gen (§ 377 Abs. 2 HGB) - un­ter­lässt er dies, ent­fal­len seine Ge­währ­leis­tungs­rechte aus § 437 BGB. Hier­durch er­langt der Ver­käu­fer schnell Klar­heit.

  • Das Han­deln ei­nes Kauf­manns be­grün­det einen hö­he­ren Ver­kehrs- und Ver­trau­ens­schutz.

Auf feh­lende und feh­ler­hafte Be­kannt­ma­chun­gen aus dem Han­dels­re­gis­ter kann sich der Ver­kehr ver­las­sen (§ 15 HGB). Die vom Kauf­mann er­teilte Pro­kura kann nicht zu Las­ten Drit­ter be­schränkt wer­den (§ 50 Abs. 1 HGB). Ein Kauf­mann kann wirk­sam über fremde Sa­chen ver­fü­gen, so­lange der Er­wer­ber nur an seine Ver­fü­gungs­be­fug­nis (nicht not­wen­dig an sein Ei­gen­tum) glaubt (§ 366 HGB).

  • Ein Kauf­mann han­delt grund­sätz­lich bei al­len zu sei­nem Un­ter­neh­men ge­hö­ren­den Ge­schäf­ten ent­gelt­lich.

So sieht § 354 HGB in Er­gän­zung zu § 612 BGB und § 632 BGB eine Pf­licht zur üb­li­chen Ver­gü­tung auch ohne Ab­rede vor. Nach § 353 S. 1 HGB ist eine Geld­schuld bei bei­der­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäf­ten be­reits ab Fäl­lig­keit (und nicht erst wie in § 288 BGB ab Ver­zug) zu ver­zin­sen (a­ber nur mit dem ge­setz­li­chen Zins­satz).

  • Schließ­lich kann bei Kauf­leu­ten auf­grund ih­rer Ge­schäfts­er­fah­ren­heit ge­gen­über sons­ti­gen Bür­gern die Pri­vat­au­to­no­mie ge­stärkt wer­den.

Ein Kauf­mann kann etwa form­los eine Bürg­schaft über­neh­men (§ 350 HGB statt § 766 S. 1 BGB). Eine von ei­nem Kauf­mann ver­spro­chene Ver­trags­strafe kann nicht durch einen Rich­ter her­ab­ge­setzt wer­den (§ 348 HGB).

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