1. Wer ist "Ist-Kaufmann" (§ 1 HGB)?
a. Was erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb?
Ein Handelsgewerbe liegt vor, wenn nach Art und Umfang (die Verneinung führt dazu, dass aus dem "oder" ein "und" wird!) der wirtschaftlichen Betätigung zur ordentlichen Geschäftsführung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig sind. Ob tatsächlich kaufmännische Einrichtungen vorliegen oder auch nur vorgesehen sind, ist hingegen unerheblich. Ansonsten würde der schlecht organisierte Betrieb zu Unrecht privilegiert.
Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb zeichnet sich insbesondere durch die kaufmännische (doppelte) Buchführung, die Führung einer (vor dem Zugriff Dritter geschützter) Firma, die Schaffung von Zweigniederlassungen, die Bestellung von Prokuristen, etc., aus.
Die etwas umständliche Formulierung des Gesetzes erklärt sich aus der Beweislast vor Gericht: Grundsätzlich wird vermutet, dass jedes Gewerbe ein Handelsgewerbe ist. Ausnahmsweise kann der Gewerbetreibende aber einwenden (und beweisen), dass er nach Art oder Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb benötigt. Aufgrund der negativen Formulierung müssen Sie also in der Klausur prüfen, ob Art oder Umfang der Tätigkeit ausnahmsweise gegen das Bedürfnis nach kaufmännischen Einrichtungen spricht.