I. Was ist ein "Gewerbe"?
5. Welche Voraussetzungen sind umstritten?
In Bezug auf zwei weitere Merkmale ist umstritten, ob diese für ein Gewerbe wirklich notwendig sind:
- Gewinnerzielungsabsicht: Nach früherer Rspr. musste das Gewerbe über die objektive Entgeltlichkeit hinaus in der (subjektiven) primären Absicht einer über die bloße Kostendeckung hinausgehenden Gewinnerzielung betrieben werden. Es genügte dabei aber die bloße Hoffnung des Gewerbetreibenden - wer nur wegen schlechter Marktlage oder Unfähigkeit Verluste machte, blieb dennoch Gewerbetreibender. Damit sollten vor allem Aktivitäten der Kirche und des Staates (einschließlich der Gemeinden) privilegiert werden.
Die h.M. und die neuere Rspr. lehnen dies jedoch zu Recht ab: Gegen das Erfordernis einer Gewinnerzielungsabsicht spricht, dass diese als rein subjektive, für Dritte nicht erkennbare Tatsache eine unterschiedliche rechtliche Behandlung im Geschäftsverkehr nicht rechtfertigen kann. Ferner würde ansonsten ein marktgefährdender Wettbewerbsvorteil karitativer Unternehmen vor anderen Anbietern begründet.
- Erlaubte Tätigkeit: Nach früher h.M. konnten gesetzes- (§ 134 BGB) oder sittenwidrige Tätigkeiten (vgl. § 138 BGB) kein Gewerbe sein. Ausgeschlossen werden sollen damit Waffenschmuggler, Drogendealer, Hehler, Zuhälter und andere. Diese sollen kein Gewerbe ausüben; das schlichte Fehlen einer behördlichen Erlaubnis schadet hingegen nicht (§ 7 HGB). Dahinter steht die Annahme, dass es ein Privileg ist, Kaufmann zu sein – immerhin kann man dadurch etwa auch Laienrichter werden (§ 109 GVG). Ein solch verengter Gewerbebegriff ist jedoch abzulehnen. Am Gewerbebegriff kann man kaum „gut“ und „böse“ unterscheiden. Ansonsten würden gerade die unerlaubten Tätigkeiten von den kaufmännischen Grundpflichten (insb. der Buchführung) und der Gewerbesteuer freigestellt. Für eine Privilegierung illegaler vor legalen Aktivitäten gibt es aber keinen Anlass - alle Unternehmen sollen ihre Pflichten erfüllen. Nur der Handelsrichter darf die Eintragung des illegalen Gewerbes ablehnen.
In der Klausur sind alle sechs Merkmale anzusprechen, der Streit hinsichtlich der letzten beiden Merkmale wird regelmäßig ohne Bedeutung sein, so dass eine Diskussion nicht erwartet wird!