3. Ka­pi­tel: Was ist die han­dels­recht­li­che Pub­li­zi­tät?

B. Was ver­steht man un­ter der Pub­li­zi­tät des Han­dels­re­gis­ters?

Nach § 15 HGB kann der Rechts­ver­kehr in be­stimm­tem Um­fang auf im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene oder vom Re­gis­ter­ge­richt be­kannt­ge­machte In­for­ma­tio­nen bzw. de­ren Feh­len ver­trauen. Dies gilt aber nur für die "ein­ge­tra­ge­nen Tat­sa­chen" (§ 12 Abs. 1 HGB), also nicht für "ein­ge­reichte Do­ku­men­te" (§ 12 Abs. 2 HGB), z.B. Sat­zung ei­ner AG, GmbH-Ge­sell­schaf­ter­liste nach § 40 Abs. 1 S. 1 Gm­bHG. Hier­durch sol­len Si­cher­heit und Leich­tig­keit des kauf­män­ni­schen Rechts­ver­kehrs ge­währ­leis­tet wer­den.

§ 15 Abs. 1 und 3 HGB schüt­zen den Drit­ten, d.h. den Rechts­ver­kehr. Sie wei­sen da­her auch Ge­mein­sam­kei­ten auf (dazu so­gleich).

§ 15 Abs. 2 HGB schützt da­ge­gen den Kauf­mann. Man spricht in die­sem Fall von dem "re­gis­ter­recht­li­chen Nor­mal­fall".

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