3. Kapitel: Was ist die handelsrechtliche Publizität?
B. Was versteht man unter der Publizität des Handelsregisters?
Nach § 15 HGB kann der Rechtsverkehr in bestimmtem Umfang auf im Handelsregister eingetragene oder vom Registergericht bekanntgemachte Informationen bzw. deren Fehlen vertrauen. Dies gilt aber nur für die "eingetragenen Tatsachen" (§ 12 Abs. 1 HGB), also nicht für "eingereichte Dokumente" (§ 12 Abs. 2 HGB), z.B. Satzung einer AG, GmbH-Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Hierdurch sollen Sicherheit und Leichtigkeit des kaufmännischen Rechtsverkehrs gewährleistet werden.
§ 15 Abs. 1 und 3 HGB schützen den Dritten, d.h. den Rechtsverkehr. Sie weisen daher auch Gemeinsamkeiten auf (dazu sogleich).
§ 15 Abs. 2 HGB schützt dagegen den Kaufmann. Man spricht in diesem Fall von dem "registerrechtlichen Normalfall".