A. Was ist das Handelsregister?
II. Was sind eintragungspflichtige und eintragungsfähige Tatsachen?
Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen (§ 3 HRV). Abteilung A enthält Tatsachen über persönlich haftende Unternehmer (Einzelkaufleute, OHG, KG); Abteilung B enthält Tatsachen über Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).
Man unterscheidet zwischen eintragungsfähigen und eintragungspflichtigen Tatsachen.
- Eintragungspflichtige Tatsachen wurden vom Gesetzgeber als für den Handelsverkehr so bedeutsam angesehen, dass sie eingetragen werden müssen. Bei Nichtbeachtung der Eintragungspflicht droht ein Zwangsgeld bis 5.000 Euro (§ 14 Abs. 1 HGB).
Eintragungspflichtig sind etwa die Firma des Ist-Kaufmanns (§ 29 HGB) oder Erteilung und Erlöschen der Prokura (§ 53 HGB).
- Tatsachen, für die das Gesetz nur die Möglichkeit einer Anmeldung vorsieht oder an die es im Umkehrschluss bestimmte Rechtsfolgen wegen Unterlassens der Anmeldung knüpft, sind (lediglich) eintragungsfähig.
Nicht eintragungspflichtig, aber eintragungsfähig sind etwa der Kann-Kaufmann nach § 2 S. 2 HGB (der sonst kein Kaufmann ist) oder ein Haftungsausschluss bei Firmenfortführung nach § 25 Abs. 2 HGB, der Dritten sonst nicht entgegengehalten werden kann.
- Für alle anderen Informationen ist eine Eintragung ausgeschlossen (nicht eintragungsfähig).
Es gilt also ein "numerus clausus" der eintragungsfähigen Tatsachen - was nicht im Gesetz steht, darf auch nicht eingetragen werden. Hierdurch soll das Register entlastet und der Verkehr vor überflüssigen und vom Kern ablenkenden Informationen geschützt werden.