A. Was ist das Han­dels­re­gis­ter?

II. Was sind ein­tra­gungs­pflich­tige und ein­tra­gungs­fä­hige Tat­sa­chen?

Das Han­dels­re­gis­ter be­steht aus zwei Ab­tei­lun­gen (§ 3 HRV). Ab­tei­lung A ent­hält Tat­sa­chen über per­sön­lich haf­tende Un­ter­neh­mer (Ein­zel­kauf­leu­te, OHG, KG); Ab­tei­lung B ent­hält Tat­sa­chen über Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (Gm­bH, AG).

Man un­ter­schei­det zwi­schen ein­tra­gungs­fä­hi­gen und ein­tra­gungs­pflich­ti­gen Tat­sa­chen.

  • Ein­tra­gungs­pflich­tige Tat­sa­chen wur­den vom Ge­setz­ge­ber als für den Han­dels­ver­kehr so be­deut­sam an­ge­se­hen, dass sie ein­ge­tra­gen wer­den müs­sen. Bei Nicht­be­ach­tung der Ein­tra­gungs­pflicht droht ein Zwangs­geld bis 5.000 Euro (§ 14 Abs. 1 HGB).

Ein­tra­gungs­pflich­tig sind etwa die Firma des Ist-Kauf­manns (§ 29 HGB) oder Er­tei­lung und Er­lö­schen der Pro­kura (§ 53 HGB).

  • Tat­sa­chen, für die das Ge­setz nur die Mög­lich­keit ei­ner An­mel­dung vor­sieht oder an die es im Um­kehrschluss be­stimmte Rechts­fol­gen we­gen Un­ter­las­sens der An­mel­dung knüpft, sind (le­dig­lich) ein­tra­gungs­fä­hig.

Nicht ein­tra­gungs­pflich­tig, aber ein­tra­gungs­fä­hig sind etwa der Kann-Kauf­mann nach § 2 S. 2 HGB (der sonst kein Kauf­mann ist) oder ein Haf­tungs­aus­schluss bei Fir­men­fort­füh­rung nach § 25 Abs. 2 HGB, der Drit­ten sonst nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den kann.

  • Für alle an­de­ren In­for­ma­tio­nen ist eine Ein­tra­gung aus­ge­schlos­sen (nicht ein­tra­gungs­fä­hig).

Es gilt also ein "nu­me­rus clau­sus" der ein­tra­gungs­fä­hi­gen Tat­sa­chen - was nicht im Ge­setz steht, darf auch nicht ein­ge­tra­gen wer­den. Hier­durch soll das Re­gis­ter ent­las­tet und der Ver­kehr vor über­flüs­si­gen und vom Kern ab­len­ken­den In­for­ma­tio­nen ge­schützt wer­den.

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