A. Was ist das Handelsregister?
I. Wie wird das Handelsregister verwaltet?
Das Handelsregister ist - wie das Grundbuch - ein öffentliches Register. Es beinhaltet die für den Rechtsverkehr erheblichen Informationen über "Kaufleute" i.S.d. Handelsrechts, dient insofern also der Verifikation des Geschäftspartners. Jedermann hat das Recht auf Einsicht und Abschrift des Registers.
Das Handelsregister wird von den Amtsgerichten elektronisch geführt, § 8 HGB i.V.m. § 1 HRV, § 376 FamFG. Einzelheiten zur Führung des Handelsregisters regeln die "Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters" (HRV) und die auf Grundlage des § 8a Abs. 2 HGB von den Ländern erlassenen Rechtsverordnungen.
Eintragungen erfolgen nur auf Antrag. Dieser muss von einem Notar beglaubigt und in elektronischer Form an das Gericht zur Eintragung übermittelt werden (§ 12 Abs. 1 HGB). Die Eintragung erfolgt meist durch einen Rechtspfleger des Registergerichts (§ 3 Nr. 2d RPflG). Dieser hat sowohl ein formelles (Zuständigkeit, Vollständigkeit der Unterlagen) als auch materielles (Inhalt, § 26 FamFG) Prüfungsrecht.
Durch Mitteilung unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de werden die Eintragungen bekannt gemacht. Diese Bekanntmachungen können dort kostenlos eingesehen werden. Die Einsichtnahme in das Handelsregister erfolgt online unter www.handelsregister.de (§ 9 Abs. 1 S. 2 HGB). Die Kosten hierfür belaufen sich auf 4,50 € pro Registerblatt (§ 15 JVKostG iVm Nr. 1140 der Anlage), der Abruf von eingereichten Dateien kostet nur 1,50 € pro Datei (Nr. 1141 der Anlage). Ausdrücklich bestimmt die Vorbemerkung 1.1.4 allerdings für die Einsichtnahme vor Ort (§ 10 HRV): "Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben". Dies entspricht der in Kommentaren mitunter zitierten, aber inzwischen aufgehobenen Regelung in § 90 KostO a.F. ("Für die Einsicht der in diesem Abschnitt genannten Register werden Gebühren nicht erhoben").