A. Wer ist "Kaufmann"?
I. Was ist ein "Gewerbe"?
Anknüpfungspunkt der Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB, aber auch nach § 2 HGB und § 5 HGB (nicht jedoch für § 6 HGB) ist ein "Gewerbe". Damit ist eine bestimmte Form unternehmerischer Tätigkeit gemeint. Die Voraussetzungen für ein Gewerbe sind nicht gesetzlich geregelt, müssen aber unbedingt von Ihnen beherrscht werden (auswendig lernen!). Ein Gewerbe hat vier unstreitige Voraussetzungen, die wir uns auf den nächsten Seiten näher ansehen werden:
Ein Gewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB liegt vor, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die
selbstständig ist,
entgeltlich auf einem Markt (nicht notwendig gewinnorientiert) erfolgt,
planmäßig und auf gewisse Dauer ausgerichtet ist sowie
kein freier Beruf ist.
Der Gewerbebegriff spielt nicht nur im HGB, sondern auch im Steuerrecht (§ 15 EStG, § 2 GewStG) und im öffentlichen Gewerberecht (§ 1 GewO) eine Rolle. Die dortige Begriffsverwendung deckt sich aber nicht völlig mit dem HGB. Insbesondere der öffentlich-rechtliche Gewerbebegriff schließt Dienstleistungen mit höherer Bildung generell aus - im Handelsrecht können hingegen auch z.B. Apotheker erfasst sein.