II. Was ist ein Kaufmann?
6. Wer ist "Scheinkaufmann"?
Es kommt vor, dass ein Kleingewerbetreibender seine Firma nicht freiwillig nach § 2 HGB in das Handelsregister eintragen lässt, jedoch im Rechtsverkehr trotzdem wie ein Kaufmann auftritt.
Nach der gesetzlich nicht geregelten Figur des "Scheinkaufmanns" wird derjenige, der wie ein Kaufmann auftritt, auch wie ein solcher behandelt.
Auf den Rechtsschein wird auch in anderen Fällen abgestellt: derjenige, der den Eindruck erweckt, Träger eines Unternehmens zu sein, ist Scheinunternehmer; wird der Anschein einer bestehenden Gesellschaft hervorgerufen, liegt eine Scheingesellschaft vor; erweckt jemand den Eindruck, er sei persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, ist er Scheingesellschafter. Aber auch im BGB gibt es Rechtsscheinfiguren: wer eine Quittung vorweisen kann, ist zum Empfang der Leistung berechtigt (§ 370 BGB); nach § 932 BGB ist der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten möglich.
Allen Rechtsscheinfiguren ist gemeinsam, dass sie subsidiär zu anderen Verkehrsschutzregelungen gelten. So ist auch der Scheinkaufmann subsidiär zu § 2 HGB, § 5 HGB und § 15 HGB. Da es beim Rechtsschein immer auf Vertrauen ankommt und bei bloß zufälligen, unfallartigen Begegnungen kein solches Vertrauen entstehen kann, ist die Figur des Scheinkaufmanns im Unrechtsverkehr (Deliktsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung) nicht anwendbar.