II. Was ist ein Kaufmann?
5. Wer ist "Formkaufmann" (§ 6 HGB)?
In den Fällen des § 6 HGB ist die Prüfung in der Klausur einfach - Sie können die Kaufmannseigenschaft oftmals in einem Satz bejahen. Sie müssen hier allerdings sauber nach der Rechtsform differenzieren. Die Vorschrift zu den Formkaufleuten (§ 6 HGB) regelt nämlich zwei verschiedene Fälle:
- Nach § 6 Abs. 1 HGB sind Handelsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben, immer Kaufleute. Dies sind zum einen diejenigen Gesellschaften, die im HGB ausdrücklich als solche bezeichnet werden, d.h. die Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB) und die Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff. HGB). Außerhalb des HGB wird die Eigenschaft als Handelsgesellschaft ausdrücklich angeordnet für die Kapitalgesellschaften, d.h. für die GmbH (§ 13 Abs. 3 GmbHG), einschließlich der UG (haftungsbeschränkt) sowie für die Aktiengesellschaft (§ 3 AktG).
- § 6 Abs. 2 HGB umfasst demgegenüber alle körperschaftlich strukturierten Gesellschaften, denen das Gesetz ohne Rücksicht auf ihren Unternehmensgegenstand die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt - Relevanz hat dieser Absatz nur für die Genossenschaft, die keine Handelsgesellschaft, aber nach § 17 Abs. 2 GenG Kaufmann i.S.d. HGB ist.
Spiegelbildlich zu § 6 HGB kann man bestimmte Zusammenschlüsse schon anhand ihrer Rechtsform aus dem Anwendungsbereich des HGB ausgrenzen:
- Der "eingetragene Verein" (e.V., § 21 BGB) darf nicht auf einen "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" gerichtet sein - kann also auch nie ein "Gewerbe" ausüben.
- Die "Partnerschaftsgesellschaft" nach dem PartGG ist nur für freie Berufe eröffnet (§ 1 PartGG) - auch diese üben kein Gewerbe aus, so dass eine Partnerschaft nie Kaufmann sein kann.
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