II. Was ist ein Kaufmann?
4. Wer ist "Fiktivkaufmann" (§ 5 HGB)?
§ 5 HGB schützt den rechtsgeschäftlichen Verkehr vor Unsicherheiten bei Auseinanderfallen des Registerinhalts mit der materiellen Rechtslage. Demzufolge gelten Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, als Kaufmann, selbst wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben. Ein Fiktivkaufmann ist damit ein Kaufmann kraft Eintragung.
Dieser Fall kann auftreten, wenn zB die Eintragung irrtümlich erfolgt ist oder das Handelsgewerbe nach Eintragung zum Kleingewerbe geschrumpft ist, also weder § 2 HGB noch § 1 Abs. 2 HGB einschlägig sind. In jedem Fall ist neben der Eintragung in das Handelsregister der Betrieb eines Gewerbes erforderlich. Gutgläubigkeit bedarf es nicht, da § 5 HGB keine Rechtsscheinvorschrift ist, sondern absoluten Verkehrsschutz bezweckt. Ohne Bedeutung ist auch, ob der vermeintliche Kaufmann die Eintragung irgendwie veranlasst hat. Eine Grenze bildet § 242 BGB, wenn die Eintragung z.B. durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde.
Anders als der Kaufmann nach § 2 HGB, wird die Kaufmannseigenschaft des Firmeninhabers nach § 5 HGB nur fingiert. Er ist damit nicht tatsächlicher Kaufmann und kann nicht Adressat von staatlichen Zwangs-/Sanktionsmaßnahmen sein. So unterliegt der Fiktivkaufman nicht der Bilanzierungspflicht nach § 238 ff. HGB und kann sich nicht nach § 283 ff. StGB strafbar machen. Da § 5 HGB den rechtsgeschäftlichen Verkehr schützt, findet die Regelung keine Anwendung im reinen Unrechtsverkehr wie Delikts- und Bereicherungsrecht.
§ 5 HGB wirkt (anders als der Scheinkaufmann) sowohl zugunsten als auch zulasten des Eingetragenen. Es handelt sich also nicht um eine "Rechtsscheinhaftung"!