II. Was ist ein Kaufmann?
3. Wer ist "Kann-Kaufmann" (§ 3 HGB)?
§ 3 HGB betrifft land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Aus historischen Gründen wurde die "Urproduktion" nicht als kaufmännisches Gewerbe angesehen – Land- und Forstwirte waren daher früher nie Kaufleute. Heutzutage ermöglicht ihnen § 3 HGB durch Eintragung zu Kaufleuten zu werden.
Landwirtschaft ist jede Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens mit dem Ziel, organische Rohstoffe zu gewinnen. Nicht unter den Begriff der Landwirtschaft fallen hingegen Molkereien, Kiesabbau und Torf- und Mineraliengewinnung. Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Nutzung von Wäldern durch planmäßiges Auf- und Abforsten und deren Verwertung.
Nach § 3 Abs. 1 HGB findet auf solche Betriebe § 1 HGB keine Anwendung, sodass sie nie Ist-Kaufmann sind, selbst wenn ihr Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Jedoch haben sie gem. § 3 Abs. 2 HGB die Möglichkeit, nach § 2 HGB ihren Betrieb in das Handelsregister eintragen zu lassen ("Kann-Kaufmann"), wenn dieser nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Eintragung ist damit konstitutiv. Eine Löschung kann jedoch nicht nach Belieben beantragt werden, sondern nur in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Vorschriften (§ 31 Abs. 2 HGB, § 395 FamFG, z.B. bei Aufgabe des Unternehmens, Wegfall des Erfordernisses des kaufmännischen Unternehmens).
Für landwirtschaftliche Unternehmen gilt also: Einmal im Register, immer im Register.