II. Was ist ein Kaufmann?
2. Wer ist "Kann-Kaufmann" (§ 2 HGB)?
Während große Gewerbetreibende nach § 1 Abs. 1 HGB automatisch Kaufleute sind, dürfen Kleingewerbetreibende, deren Unternehmen entweder nach seiner Art oder nach seinem Umfang einen kaufmännischen Betrieb nicht erfordern, ihre Firma freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Mit dieser Eintragung werden sie nach § 2 S. 1 HGB uneingeschränkt als Kaufleute behandelt. Es besteht also kein Unterschied mehr zum Ist-Kaufmann nach § 1 HGB.
Der Kleingewerbetreibende wird erst mit seiner Eintragung Kaufmann. Anders als die Eintragung eines Ist-Kaufmanns nach § 1 HGB iVm § 29 HGB hat diese also rechtsgestaltende, d.h. konstitutive Wirkung. Eine diesbezügliche Pflicht besteht nicht. Voraussetzung ist vielmehr eine bewusste Entscheidung des Gewerbetreibenden. Die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften aus dem BGB finden entsprechende Anwendung.
Glaubt der Gewerbetreibende aufgrund eines Irrtums über Art oder Umfang seines Unternehmens zu Unrecht, zur Eintragung verpflichtet zu sein, findet § 2 S. 1 HGB nach h.M. keine Anwendung. Stattdessen wird der Verkehr über § 5 HGB geschützt, solange der Gewerbetreibende als Kaufmann eingetragen ist. Letztlich kommt es nicht darauf an, ob man hier § 2 HGB oder § 5 HGB anwendet - der Betreffende ist in jedem Fall als Kaufmann zu behandeln.
Beantragt der Kleingewerbetreibende keine Eintragung, gilt für ihn grds. nur das BGB; dabei ist er im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit jedoch Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Ausnahmsweise ordnen § 84 Abs. 4 HGB (Handelsvertreter), § 93 Abs. 3 HGB (Handelsmakler), § 383 Abs. 2 HGB (Kommissionsgeschäft), § 407 Abs. 3 S. 2 HGB (Frachtgeschäft), § 453 Abs. 3 S. 2 HGB (Speditionsgeschäft) und § 467 Abs. 3 S. 2 HGB (Lagergeschäft) die Anwendung von Handelsrecht auch auf Kleingewerbetreibende an. Zudem finden einzelne Regelungen des HGB nach h.M. analoge Anwendung, insbesondere § 56 HGB (Ladenangestellter) und § 354a HGB (Abtretungsverbot).
Weil der Kleingewerbetreibende je nach seiner Wahl Kaufmann sein darf (bei Eintragung) oder nicht (bei Verzicht auf die Eintragung) bezeichnet man ihn als "Kann-Kaufmann".