1. Kapitel: Wovon handelt das Handelsrecht?
C. Wo ist das Handelsrecht geregelt?
Das Handelsrecht ist überwiegend im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt, welches Spezialregelungen gegenüber den allgemeinen privatrechtlichen Regelungen enthält. Das HGB genießt daher Anwendungsvorrang vor den Vorschriften des BGB (Art. 2 Abs. 1 EGBGB). Andererseits greift das BGB immer ein, wenn das HGB keine Regelung vorrätig hält.
Die meisten Regelungen der §§ 343 ff. HGB setzen ein "Handelsgeschäft" voraus. Dies ist in § 343 HGB definiert - ähnlich wie bei § 14 Abs. 1 BGB kommt es dabei auf das konkrete Geschäft und nicht die allgemeine Eigenschaft der betreffenden Person an. Beachten Sie, dass es nach § 345 HGB genügt, dass nur eine Partei Kaufmann ist - wenn Sie also in einem von einer GmbH oder AG betriebenen Geschäft etwas kaufen, ist dies stets ein Handelsgeschäft.
Es finden sich aber auch ausdrücklich (nur) für Kaufleute geltende Regelungen in anderen Gesetzen, z.B. für die Wahl von Gerichtsständen in § 29 Abs. 2 ZPO, § 38 Abs. 1 ZPO. Die Zahl dieser Regelungen nimmt freilich stetig ab, da der moderne Gesetzgeber vor allem im Rahmen der Umsetzung von Europarecht zunehmend auf den umfassenderen Begriff des Unternehmers (§ 14 Abs. 1 BGB) abstellt.
Schließlich sind als ungeschriebene Regelungen auch das Handelsgewohnheitsrecht und etwaige Handelsbräuche (§ 346 HGB) zu berücksichtigen.