8. Kapitel: Was ist der Handelskauf?
A. Was ist ein "Handelskauf"?
In den §§ 373 ff. HGB finden sich Vorschriften über den Handelskauf. Historisch stand der Handelskauf im Zentrum des Handelsrechts (daher auch „Kauf“-Mann); auch heute noch steht er im Zentrum der Regelungen zu den Handelsgeschäften. Die gesetzlichen Sonderregelungen modifizieren und ergänzen die allgemeinen Regelungen des BGB. Sie sollen die Geschäftsabwicklung beschleunigen und die Rechte des Verkäufers stärken.
Man unterscheidet zwischen dem einseitigen (§ 373 HGB - § 376 HGB, § 380 HGB) und dem zweiseitigen (§ 377 HGB, § 379 HGB ) Handelskauf.
Die Modifikationen durch das HGB lassen sich in zwei Gruppen einteilen:
- Einerseits gibt es Regelungen zu besonderen Typen von Kaufverträgen, wie den Bestimmungskauf (§ 375 HGB) als Sonderregelung zu den Leistungsbestimmungsrechten (§§ 315 ff. BGB) und den Fixhandelskauf (§ 376 HGB) als Sonderfall des relativen Fixgeschäfts (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Andererseits werden besondere Rechtsfolgen in Abweichung zum BGB geregelt, namentlich für den Gläubigerverzug des Käufers (§§ 373 ff. HGB) und die Sachmängelgewährleistung (§ 377 HGB).