7. Kapitel: Was sind Handelsgeschäfte?
B. Welche Regelungen des BGB werden modifiziert?
Nach Art. 2 Abs. 1 EGHGB kommen in Handelssachen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch ... ein anderes bestimmt ist. Das bedeutet: Soweit sich im HGB eine besondere Regelung findet, verdrängt diese BGB AT, Schuldrecht AT oder Sachenrecht; fehlt eine solche Regelung, verbleibt es hingegen bei den Ihnen bekannten Normen.
Obwohl das vierte Buch des HGB immerhin von § 343 HGB bis § 475h HGB reicht, müssen Sie für die Staatliche Pflichtfachprüfung nur Abschnitt 1 ("Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte", § 343 HGB - § 372 HGB) und Abschnitt 2 ("Handelskauf", § 373 HGB - 382 HGB) kennen. Zudem müssen Sie diese Modifikationen nur im Überblick beherrschen, d.h. lediglich die gesetzlichen Grundstrukturen ohne vertieftes Wissen der Rechtsprechung und Literatur. Die Regelungen zur Kommission (§ 383 HGB - § 403 HGB) und zum Transport- und Lagerrecht (§ 407 HGB - § 475h HGB) müssen Sie überhaupt nicht lernen.
Statistisch gesehen haben vor allem das kaufmännische Bestätigungsschreiben und die Erweiterung des Gutglaubensschutzes durch § 366 HGB Klausurrelevanz. Seltener geht es um § 354a HGB (Unwirksamkeit von Abtretungsverboten) und § 349 HGB (Entbehrlichkeit der Einrede der Vorausklage) bzw. § 350 HGB (Entbehrlichkeit von Formvorschriften). Die anderen Regelungen haben, selbst wenn Sie sie übersehen sollten, im Normalfall keine Auswirkungen auf die Bewertung der Arbeit.