A. Was setzt Stellvertretung voraus?
Welche Besonderheiten gelten im HGB?
Gerade im kaufmännischen Verkehr ist es regelmäßig nicht möglich, alle Geschäfte persönlich vorzunehmen. Der Kaufmann muss also Stellvertreter einsetzen, die für ihn Geschäfte vornehmen können. Die Sonderregelungen des HGB beziehen sich auf das Merkmal der Vertretungsmacht, konkret auf die rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht (=Vollmacht, vgl. §§ 166 Abs. 2 S. 1, 167 Abs. 1 BGB). Um dem besonderen Bedürfnis nach Schnelligkeit und Vertrauensschutz gerecht zu werden, werden die diesbezüglichen Regeln des BGB AT durch handelsrechtliche Besonderheiten modifiziert:
- Bei der Prokura (§§ 48 ff. HGB) ist der Umfang der Vertretungsmacht im Außenverhältnis gesetzlich zwingend festgelegt (§ 49 HGB, § 50 HGB).
- Bei der Handlungsvollmacht (§§ 54 ff. HGB) wird demgegenüber ein bestimmter Umfang gesetzlich (widerlegbar!) vermutet , ein gutgläubiger Dritter jedoch in Bezug auf diesen Umfang geschützt.
- Die Ladenvollmacht (§ 56 HGB) ist keine rechtsgeschäftliche Vollmacht, sondern eine Rechtsscheinsvollmacht. Anders als bei Prokura und Handlungsvollmacht wird hier trotz Fehlens einer Vollmachtserteilung die Vertretungsmacht zugunsten gutgläubiger Kunden vermutet.
In der Klausur ist das Zusammenspiel des BGB AT und der handelsrechtlichen Sondernormen wichtig. Daher wird im Folgenden auch knapp der BGB AT wiederholt.