A. Was setzt Stell­ver­tre­tung vor­aus?

Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten im HGB?

Gerade im kauf­män­ni­schen Ver­kehr ist es re­gel­mä­ßig nicht mög­lich, alle Ge­schäfte per­sön­lich vor­zu­neh­men. Der Kauf­mann muss also Stell­ver­tre­ter ein­set­zen, die für ihn Ge­schäfte vor­neh­men kön­nen. Die Son­der­re­ge­lun­gen des HGB be­zie­hen sich auf das Merk­mal der Ver­tre­tungs­macht, kon­kret auf die rechts­ge­schäft­lich ein­ge­räumte Ver­tre­tungs­macht (=Vollmacht, vgl. §§ 166 Abs. 2 S. 1, 167 Abs. 1 BGB). Um dem be­son­de­ren Be­dürf­nis nach Schnel­lig­keit und Ver­trau­ens­schutz ge­recht zu wer­den, wer­den die dies­be­züg­li­chen Re­geln des BGB AT durch han­dels­recht­li­che Be­son­der­hei­ten mo­di­fi­ziert:

  • Bei der Pro­kura§ 48 ff. HGB) ist der Um­fang der Ver­tre­tungs­macht im Au­ßen­ver­hält­nis ge­setz­lich zwin­gend fest­ge­legt (§ 49 HGB, § 50 HGB).
  • Bei der Hand­lungs­voll­macht§ 54 ff. HGB) wird dem­ge­gen­über ein be­stimm­ter Um­fang ge­setz­lich (wi­der­leg­bar!) ver­mu­tet , ein gut­gläu­bi­ger Drit­ter je­doch in Be­zug auf die­sen Um­fang ge­schützt.
  • Die La­den­voll­macht (§ 56 HGB) ist keine rechts­ge­schäft­li­che Voll­macht, son­dern eine Rechts­scheins­voll­macht. An­ders als bei Pro­kura und Hand­lungs­voll­macht wird hier trotz Feh­lens ei­ner Voll­macht­s­er­tei­lung die Ver­tre­tungs­macht zu­guns­ten gut­gläu­bi­ger Kun­den ver­mu­tet.

In der Klau­sur ist das Zu­sam­men­spiel des BGB AT und der han­dels­recht­li­chen Son­der­nor­men wich­tig. Da­her wird im Fol­gen­den auch knapp der BGB AT wie­der­holt.

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