3. Kapitel: Was ist die handelsrechtliche Publizität?
A. Was ist das Handelsregister?
Das Handelsregister ist ein Verzeichnis, das bestimmte Tatsachen in Bezug auf Kaufleute und Unternehmen enthält und von jedermann eingesehen werden kann. Man unterscheidet Tatsachen, die eingetragen werden müssen und Tatsachen, die eingetragen werden können. Es gibt allerdings auch nicht eintragungsfähige Tatsachen.
Examensrelevante Eintragungen sind insbesondere die Änderung der Firma bzw. ihrer Inhaber (§§ 29, 31 HGB), das Erteilen und Erlöschen der Prokura (§§ 53 Abs. 1, Abs. 2 HGB); Vertretungsverhältnisse der OHG (§§ 106 Abs. 2 Nr. 4, 107 HGB) bzw. der Ausschluss von der Vertretung (§§ 125 Abs. 1, 107 HGB) und der Gesellschafterbestand der OHG (§§ 106 Abs. 2 Nr. 1, 107 HGB) sowie die Auflösung der OHG und das Ausscheiden eines Gesellschafters (§§ 143 Abs. 1, 2 HGB) als eintragungspflichtige Tatsachen.
Aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters (§ 15 HGB) ist es von besonderer Bedeutung, welche Tatsachen dort aufgeführt sind und welche nicht. Insoweit darf der Rechtsverkehr einerseits auf die Richtigkeit eingetragener Tatsachen vertrauen (positive Publizität). Andererseits ist auch das Vertrauen geschützt, dass nicht eingetragene Tatsachen auch nicht bestehen (negative Publizität).