2. Ka­pi­tel: Für wen gilt das Han­dels­recht?

A. Wer ist "Kauf­mann"?

Das HGB fin­det mit we­ni­gen, in den je­wei­li­gen Nor­men aus­drück­lich ge­nann­ten Aus­nah­men (z.B. § 84 Abs. 4 HGB) nur An­wen­dung, wenn min­des­tens eine Par­tei Kauf­mann im Sinne der §§ 1-6 HGB ist.

Dazu ein Lehr­vi­deo: htt­ps://y­ou­tu.be/YGhOk5Oum-Y

An­ders als beim Un­ter­neh­mer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB kommt es da­bei nicht auf ein be­stimm­tes Ge­schäft an - der Kauf­mann be­hält 24 Stun­den, 7 Tage diese Ei­gen­schaft. Eine Aus­gren­zung von Pri­vat­ge­schäf­ten er­folgt erst im Rah­men der sog. "Han­dels­ge­schäf­te" im Sinne von § 343 HGB (die wir uns spä­ter an­se­hen). Die Kauf­manns­ei­gen­schaft be­steht also im­mer oder fehlt im­mer.

Die Prü­fung des Kauf­manns­be­griffs ist in der Klau­sur im­mer erst dann er­for­der­lich, wenn Sie eine kon­krete Norm, die an diese Ei­gen­schaft an­knüpft, an­wen­den wol­len.

So­fern in ei­ner Klau­sur - wie im Re­gel­fall - nicht ab­strakt nach der Kauf­manns­ei­gen­schaft ei­ner Par­tei ge­fragt ist ("Ist A Kauf­mann?"), prü­fen Sie die Kauf­manns­ei­gen­schaft in­zi­dent als Tat­be­stands-/An­wen­dungs­vor­aus­set­zung für die je­wei­lige han­dels­recht­li­che Norm. Es sind auch Klau­su­ren vor­stell­bar, in de­nen eine Par­tei zwar Kauf­mann ist, es aber nicht dar­auf an­kommt. Dann schrei­ben Sie auch nichts da­zu! Ein wei­te­rer häu­fi­ger Feh­ler ist es, sei­ten­lang un­pro­ble­ma­ti­sche Merk­male ins­be­son­dere des Ge­wer­be­be­griffs zu dis­ku­tie­ren. Über­le­gen Sie ge­nau, ob diese im kon­kre­ten Fall pro­ble­ma­tisch sind!

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