2. Kapitel: Für wen gilt das Handelsrecht?
A. Wer ist "Kaufmann"?
Das HGB findet mit wenigen, in den jeweiligen Normen ausdrücklich genannten Ausnahmen (z.B. § 84 Abs. 4 HGB) nur Anwendung, wenn mindestens eine Partei Kaufmann im Sinne der §§ 1-6 HGB ist.
Dazu ein Lehrvideo: https://youtu.be/YGhOk5Oum-Y
Anders als beim Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB kommt es dabei nicht auf ein bestimmtes Geschäft an - der Kaufmann behält 24 Stunden, 7 Tage diese Eigenschaft. Eine Ausgrenzung von Privatgeschäften erfolgt erst im Rahmen der sog. "Handelsgeschäfte" im Sinne von § 343 HGB (die wir uns später ansehen). Die Kaufmannseigenschaft besteht also immer oder fehlt immer.
Die Prüfung des Kaufmannsbegriffs ist in der Klausur immer erst dann erforderlich, wenn Sie eine konkrete Norm, die an diese Eigenschaft anknüpft, anwenden wollen.
Sofern in einer Klausur - wie im Regelfall - nicht abstrakt nach der Kaufmannseigenschaft einer Partei gefragt ist ("Ist A Kaufmann?"), prüfen Sie die Kaufmannseigenschaft inzident als Tatbestands-/Anwendungsvoraussetzung für die jeweilige handelsrechtliche Norm. Es sind auch Klausuren vorstellbar, in denen eine Partei zwar Kaufmann ist, es aber nicht darauf ankommt. Dann schreiben Sie auch nichts dazu! Ein weiterer häufiger Fehler ist es, seitenlang unproblematische Merkmale insbesondere des Gewerbebegriffs zu diskutieren. Überlegen Sie genau, ob diese im konkreten Fall problematisch sind!