I. Wie wird die Pro­kura er­teilt?

4. Wel­che Be­deu­tung hat die Ein­tra­gung der Pro­ku­ra?

Die Er­tei­lung der Pro­kura ist nach § 53 Abs. 1 HGB eine in das Han­dels­re­gis­ter ein­tra­gungs­pflich­tige Tat­sa­che. Die Ein­tra­gung wirkt aber nur de­kla­ra­to­risch - die Pro­kura ist be­reits mit der Er­klä­rung des Kauf­manns wirk­sam er­teilt.

Je­doch er­mög­licht die Ein­tra­gungs­pflicht die An­wen­dung von § 15 Abs. 1 HGB (Schutz des Drit­ten bei feh­len­der Ein­tra­gung oder feh­len­der Be­kannt­ma­chung ei­nes Pro­ku­ris­ten), § 15 Abs. 2 HGB (Schutz des Kauf­manns bei rich­ti­ger Ein­tra­gung und Be­kannt­ma­chung ei­nes Pro­ku­ris­ten) und § 15 Abs. 3 HGB (Schutz des Drit­ten bei un­rich­ti­ger Be­kannt­ma­chung ei­nes Pro­ku­ris­ten).

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