I. Wie wird die Pro­kura er­teilt?

2. Wie muss die Pro­kura er­teilt wer­den?

Als rechts­ge­schäft­li­che Voll­macht i.S.v. § 167 BGB kann die Pro­kura ge­gen­über dem Pro­ku­ris­ten als In­nen­voll­macht oder ei­nem Drit­ten oder der All­ge­mein­heit als Au­ßen­voll­macht er­fol­gen.

Nach § 48 Abs. 1 HGB muss die Er­tei­lung aus­drück­lich er­fol­gen. Dies be­deu­tet aber nicht, dass der Be­griff "Pro­ku­ra" da­bei zwin­gend fal­len muss; ge­nauso we­nig liegt im­mer eine Pro­kura vor, wenn der Be­griff ver­wen­det wird. Viel­mehr ist die Wil­lens­er­klä­rung des Ver­tre­te­nen nach § 133 BGB, § 157 BGB aus­zu­le­gen.

Un­zu­läs­sig sind al­lein eine An­scheins- oder Dul­dungs­pro­kura so­wie die kon­klu­dente Er­tei­lung durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten.

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