I. Wie wird die Prokura erteilt?
2. Wie muss die Prokura erteilt werden?
Als rechtsgeschäftliche Vollmacht i.S.v. § 167 BGB kann die Prokura gegenüber dem Prokuristen als Innenvollmacht oder einem Dritten oder der Allgemeinheit als Außenvollmacht erfolgen.
Nach § 48 Abs. 1 HGB muss die Erteilung ausdrücklich erfolgen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Begriff "Prokura" dabei zwingend fallen muss; genauso wenig liegt immer eine Prokura vor, wenn der Begriff verwendet wird. Vielmehr ist die Willenserklärung des Vertretenen nach § 133 BGB, § 157 BGB auszulegen.
Unzulässig sind allein eine Anscheins- oder Duldungsprokura sowie die konkludente Erteilung durch schlüssiges Verhalten.
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