I. Wie wird die Pro­kura er­teilt?

1. Wer darf Pro­kura er­tei­len?

Nur Kauf­leute im Sinne von §§ 1-6 HGB kön­nen Pro­kura er­tei­len. Nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Klein­ge­wer­be­trei­bende kön­nen ebenso we­nig wie Frei­be­ruf­ler Pro­kura er­tei­len.

Zu­dem muss die Pro­kura nach § 48 Abs. 1 HGB von ei­nem Kauf­mann oder sei­nem ge­setz­li­chen Ver­tre­ter per­sön­lich er­teilt wer­den. Bei den ge­setz­li­chen Ver­tre­tern geht es ei­ner­seits um die Ver­tre­tungs­or­gane der Han­dels­ge­sell­schaf­ten (Ge­schäfts­füh­rer ei­ner Gm­bH/UG (haf­tungs­be­schränk­t), Vor­stand ei­ner AG), an­de­rer­seits aber auch um Be­treuer und El­tern bei Ge­schäfts­un­fä­hi­gen bzw. be­schränkt Ge­schäfts­fä­hi­gen: Für min­der­jäh­rige Kauf­leute muss die Pro­kura durch die El­tern als ge­setz­li­che Ver­tre­ter (§§ 1626 Abs. 1 S. 1, 1629 Abs. 1 BGB) er­teilt wer­den, wozu wie­derum nach § 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1822 Nr. 11 BGB die vor­mund­schafts­ge­richt­li­che Ge­neh­mi­gung er­for­der­lich ist.

Wäh­rend im BGB (und bei der Hand­lungs­voll­macht iSv § 54 HGB) eine Un­ter­voll­macht zu­läs­sig ist, darf eine Pro­kura nicht durch einen Pro­ku­ris­ten de­le­giert wer­den, § 52 Abs. 2 HGB. Der Pro­ku­rist darf je­doch ei­nem Drit­ten Hand­lungs­voll­macht oder eine BGB-Voll­macht er­tei­len.

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