I. Wie wird die Prokura erteilt?
1. Wer darf Prokura erteilen?
Nur Kaufleute im Sinne von §§ 1-6 HGB können Prokura erteilen. Nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende können ebenso wenig wie Freiberufler Prokura erteilen.
Zudem muss die Prokura nach § 48 Abs. 1 HGB von einem Kaufmann oder seinem gesetzlichen Vertreter persönlich erteilt werden. Bei den gesetzlichen Vertretern geht es einerseits um die Vertretungsorgane der Handelsgesellschaften (Geschäftsführer einer GmbH/UG (haftungsbeschränkt), Vorstand einer AG), andererseits aber auch um Betreuer und Eltern bei Geschäftsunfähigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen: Für minderjährige Kaufleute muss die Prokura durch die Eltern als gesetzliche Vertreter (§§ 1626 Abs. 1 S. 1, 1629 Abs. 1 BGB) erteilt werden, wozu wiederum nach § 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1822 Nr. 11 BGB die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist.
Während im BGB (und bei der Handlungsvollmacht iSv § 54 HGB) eine Untervollmacht zulässig ist, darf eine Prokura nicht durch einen Prokuristen delegiert werden, § 52 Abs. 2 HGB. Der Prokurist darf jedoch einem Dritten Handlungsvollmacht oder eine BGB-Vollmacht erteilen.