I. Wie wird die Handlungsvollmacht erteilt?
2. Ist § 54 HGB auf die Vertretung durch unternehmensnahe Personen beschränkt?
Von der wohl herrschenden Meinung wird über die ausdrücklichen Voraussetzungen des Gesetzes hinaus verlangt, dass der Bevollmächtigte eine "Verbundenheit zum Unternehmen" aufweist. Damit richtet sich die Vertretung durch selbstständig handelnde, außenstehende Dritte (etwa Anwälte oder Makler) ausschließlich nach §§ 167 ff. BGB, während die Handlungsvollmacht auf Angestellte, Gesellschafter (z.B. Kommanditisten) oder Familienangehörige beschränkt wird.
Hierzu wird auf den systematischen Zusammenhang des § 54 HGB verwiesen: Das Handels- und Gesellschaftsrecht befasse sich primär mit organschaftlichen Vertretern des Unternehmens (Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer AG) und dem Prokuristen, der ebenfalls dem Unternehmen nahestehe. Bei Außenstehenden fehle es an einem objektiven Rechtsscheinstatbestand nach § 54 Abs. 3 HGB, da dieser wegen der lockeren Verbindung nicht überwacht werden könnte und der Verkehr insoweit kein hinreichendes Vertrauen schöpfen könne. Zudem ergebe sich das Erfordernis einer Nähebeziehung aus der Geschichte der Norm - die Vorgängerregelung Art. 47 ADHGB verlangte, dass der Handlungsbevollmächtigte "in seinem Gewerbe" bestellt wurde.
Die Gegenansicht verweist auf den Gesetzeswortlaut, der (anders als § 48 HGB für den Prokuristen) gerade keine Einschränkungen vorsieht. Eine Abweichung von den Anforderungen an die normale Vollmacht nach dem BGB hätte einer Klarstellung bedurft. Der Verkehrsschutz dürfe nicht durch nicht überprüfbare Aspekte des Innenverhältnisses unterlaufen werden. Durch die Erteilung der Vollmacht habe der Kaufmann selbst einen hinreichend zurechenbaren Ansatzpunkt für den Rechtsschein geschaffen.