IV. Was be­deu­tet "po­si­tive Pub­li­zi­tät" iSv § 15 Abs. 3 HGB?

2. Gilt bei § 15 Abs. 3 HGB das Ver­an­las­ser­prin­zip?

Bei un­mit­tel­ba­rer An­wen­dung des Wort­lauts wür­den auch Tat­sa­chen zu Las­ten des Kauf­manns wir­ken, die ohne des­sen Ein­wir­kung von Drit­ten oder durch Feh­ler des Re­gis­ter­ge­richts ver­ur­sacht wur­den. Hier­durch dro­hen aber in be­son­de­rem Maße un­ge­rechte Er­geb­nisse.

Würde an­stelle des In­ves­tors I die ge­schäft­lich völ­lig un­er­fah­rene Oma Ilse als Ge­sell­schaf­te­rin im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und dies be­kannt­ge­macht, könn­ten Gläu­bi­ger nach § 128 S. 1 HGB iVm § 15 Abs. 3 HGB von die­ser un­mit­tel­bar Zah­lung von Schul­den der OHG ver­lan­gen.

Ein Teil des Schrift­tums will es bei ei­ner un­ein­ge­schränk­ten An­wen­dung des § 15 Abs. 3 BGB be­las­sen. Der Wort­laut sei ein­deu­tig und sehe eine Zu­re­chen­bar­keit ge­rade nicht vor. Et­waige Pro­bleme seien durch einen In­nen­aus­gleich oder not­falls durch Amts­haf­tungs­an­sprü­che (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG) zu lö­sen, der Ver­kehrs­schutz sei vor­ran­gig. Ver­wie­sen wird in­so­weit auch auf die eu­ro­pa­recht­li­che Her­kunft der Norm.

Die herr­schende Ge­gen­an­sicht ver­langt hin­ge­gen, dass die un­rich­tige Be­kannt­ma­chung zu­re­chen­bar ver­an­lasst wurde (sog. Ver­an­las­ser­prin­zip). Ge­stützt wird dies dar­auf, dass § 15 Abs. 3 HGB nur ge­gen­über demje­ni­gen gilt, "in des­sen An­ge­le­gen­hei­ten die Tat­sa­che ein­zu­tra­gen war". Die Vor­schrift wirkt da­mit nur zu Las­ten des­je­ni­gen, der selbst oder durch Dritte et­was zur Ein­tra­gung an­ge­mel­det hat. Dann ist es aber egal, ob der An­mel­dende oder das Re­gis­ter­ge­richt feh­ler­haft ge­han­delt hat. Der­je­ni­ge, der mit dem Re­gis­ter­ge­richt in Kon­takt ge­tre­ten ist, muss sich jede spä­tere Feh­l­ein­tra­gung zu­rech­nen las­sen. Dies ist nicht un­bil­lig, zu­mal der Kauf­mann bei Feh­lern des Re­gis­ter­ge­richts Amts­haf­tungs­an­sprü­che gel­tend ma­chen kann. Eine Zu­rech­nung schei­det hin­ge­gen aus, wenn der Be­trof­fene gar kei­nen Kon­takt zum Re­gis­ter­ge­richt hat­te. Da­mit wird prak­tisch aber auch an­ders als bei § 15 Abs. 1 HGB die Wir­kung ge­gen Ge­schäfts­un­fä­hige und Min­der­jäh­rige aus­ge­schlos­sen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.