IV. Was bedeutet "positive Publizität" iSv § 15 Abs. 3 HGB?
2. Gilt bei § 15 Abs. 3 HGB das Veranlasserprinzip?
Bei unmittelbarer Anwendung des Wortlauts würden auch Tatsachen zu Lasten des Kaufmanns wirken, die ohne dessen Einwirkung von Dritten oder durch Fehler des Registergerichts verursacht wurden. Hierdurch drohen aber in besonderem Maße ungerechte Ergebnisse.
Würde anstelle des Investors I die geschäftlich völlig unerfahrene Oma Ilse als Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen und dies bekanntgemacht, könnten Gläubiger nach § 128 S. 1 HGB iVm § 15 Abs. 3 HGB von dieser unmittelbar Zahlung von Schulden der OHG verlangen.
Ein Teil des Schrifttums will es bei einer uneingeschränkten Anwendung des § 15 Abs. 3 BGB belassen. Der Wortlaut sei eindeutig und sehe eine Zurechenbarkeit gerade nicht vor. Etwaige Probleme seien durch einen Innenausgleich oder notfalls durch Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG) zu lösen, der Verkehrsschutz sei vorrangig. Verwiesen wird insoweit auch auf die europarechtliche Herkunft der Norm.
Die herrschende Gegenansicht verlangt hingegen, dass die unrichtige Bekanntmachung zurechenbar veranlasst wurde (sog. Veranlasserprinzip). Gestützt wird dies darauf, dass § 15 Abs. 3 HGB nur gegenüber demjenigen gilt, "in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war". Die Vorschrift wirkt damit nur zu Lasten desjenigen, der selbst oder durch Dritte etwas zur Eintragung angemeldet hat. Dann ist es aber egal, ob der Anmeldende oder das Registergericht fehlerhaft gehandelt hat. Derjenige, der mit dem Registergericht in Kontakt getreten ist, muss sich jede spätere Fehleintragung zurechnen lassen. Dies ist nicht unbillig, zumal der Kaufmann bei Fehlern des Registergerichts Amtshaftungsansprüche geltend machen kann. Eine Zurechnung scheidet hingegen aus, wenn der Betroffene gar keinen Kontakt zum Registergericht hatte. Damit wird praktisch aber auch anders als bei § 15 Abs. 1 HGB die Wirkung gegen Geschäftsunfähige und Minderjährige ausgeschlossen.