III. Was bedeutet "positive Publizität" iSv § 15 Abs. 2 HGB?
3. Wie verhält sich § 15 Abs. 2 HGB zu konkreten Rechtsscheinstatbeständen?
In bestimmten Fällen kann es einen stärkeren Rechtsschein außerhalb des Registers geben, auf den sich der Dritte verlassen darf.
Dies ist etwa der Fall bei Erteilung einer Vollmachtsurkunde (§ 172 Abs. 2 BGB) bzw. bei öffentlicher oder individueller Mitteilung der Vertretungsbefugnis (§ 171 Abs. 2 BGB).
Hier besteht ein konkret-individuelles Vertrauen, das durch das abstrakt-generelle Vertrauen auf das Register nicht überspielt werden kann.
Versichert Kaufmann K gegenüber Geschäftspartner G, dass trotz Eintragung und Bekanntmachung des Erlöschens der Prokura P weiterhin Prokura für sein Unternehmen hat, kann er sich nicht auf § 15 Abs. 2 HGB berufen. Nichts anderes gilt, wenn K dem P eine Vollmachtsurkunde erstellt hat und P diese dem G vorlegt.