III. Was bedeutet "positive Publizität" iSv § 15 Abs. 2 HGB?
2. Welche Bedeutung hat die Karenzfrist nach § 15 Abs. 2 S. 2 HGB?
Die "Karenzfrist" von 15 Tagen (§ 15 Abs. 2 S. 2 HGB) ist im Internetzeitalter praktisch ohne Anwendung.
Kennenmüssen bedeutet, dass die Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruhen darf (§ 122 Abs. 2 BGB). Bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 Abs. 1 HGB) bzw. der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) kann man zumindest vor einem größeren Geschäftsabschluss erwarten, dass kostenlos (HR-Bekanntmachungen!) online zugängliche Informationen geprüft werden.
Nur bei einem Totalausfall beider "elektronischen Informations- und Kommunikationssysteme" (§ 9 HGB, § 10 HGB) ist eine Kenntnisnahme nicht möglich.
Manche Stimmen in der Literatur wollen die Sorgfaltsanforderungen für Verbraucher herabsetzen. Damit dürfte diesen innerhalb der ersten 15 Tage nach der Änderung nur bei tatsächlicher Kenntnis oder konkreten Hinweisen die Tatsache entgegengehalten werden. Dies entspräche der im konkreten Verkehrskreis "erforderlichen" (geringeren) Sorgfalt.
Die Gegenansicht will hingegen einen einheitlichen objektiven Maßstab anlegen und beruft sich hierbei auf die europarechtlichen (zwingenden) Grundlagen.