D. Welche Bedeutung hat der Annahmeverzug des Käufers gem. §§ 373 f. HGB?
II. Inwieweit erleichtert § 373 HGB den Selbsthilfeverkauf?
Während nach § 383 BGB ein Selbsthilfeverkauf nur möglich ist, wenn die Sache zur Hinterlegung nicht geeignet ist, steht dem Verkäufer nach § 373 Abs. 2 - Abs. 5 HGB ein Wahlrecht zu - er darf also entweder hinterlegen oder verkaufen, selbst wenn die Ware hinterlegt werden könnte.
Entscheidet sich der Verkäufer für den Selbsthilfeverkauf, wird fingiert, dass der säumige Käufer ihn mit dem Selbsthilfeverkauf beauftragt hat, sodass sich weitere Ansprüche aus §§ 664 ff. BGB ergeben (vgl. § 373 Abs. 3 HGB: "auf Rechnung des Käufers"). Daher ist der erzielte Verkaufserlös grundsätzlich dem Käufer nach § 667 BGB auszuzahlen. Da der Verkäufer aber seinerseits den Kaufpreisanspruch nach § 433 Abs. 2 BGB sowie einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB, insbesondere für die Versteigerungskosten gegen den Käufer hat, wird er mit seinen Ansprüchen gegen den Anspruch des Käufers nach den §§ 387 ff. BGB aufrechnen. Soweit die Ansprüche sich decken, erlöschen sie hierdurch (§ 389 BGB); es ist nur noch ein etwaiger Mehrerlös oder Mehraufwand zu zahlen. Mit ordnungsgemäßer Durchführung des Selbsthilfeanspruchs erlischt der Lieferanspruch des Käufers.
Das HGB enthält eine Reihe von Verfahrensvorschriften. Der Selbsthilfeverkauf muss wie im BGB grds. angedroht werden (§ 373 Abs. 2 S. 1 HGB). Die Androhung ist entbehrlich, wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder Gefahr in Verzug ist, § 373 Abs. 2 S. 2 HGB. Ort und Zeit können vom Verkäufer frei bestimmt werden, jedoch muss er den Käufer darüber informieren (§ 373 Abs. 5 HGB). Der freihändige Verkauf bei Vorliegen eines Börsen- oder Marktpreises bzw. die öffentliche Versteigerung zum laufenden Preis muss durch einen dafür autorisierten Handelsmakler bzw. eine zur Durchführung einer öffentlichen Versteigerung befugte Person bewirkt werden, § 373 Abs. 2 HGB.