D. Wel­che Be­deu­tung hat der An­nah­me­ver­zug des Käu­fers gem. §§ 373 f. HGB?

II. In­wie­weit er­leich­tert § 373 HGB den Selbst­hil­fe­ver­kauf?

Wäh­rend nach § 383 BGB ein Selbst­hil­fe­ver­kauf nur mög­lich ist, wenn die Sa­che zur Hin­ter­le­gung nicht ge­eig­net ist, steht dem Ver­käu­fer nach § 373 Abs. 2 - Abs. 5 HGB ein Wahl­recht zu - er darf also ent­we­der hin­ter­le­gen oder ver­kau­fen, selbst wenn die Ware hin­ter­legt wer­den könn­te.

Ent­schei­det sich der Ver­käu­fer für den Selbst­hil­fe­ver­kauf, wird fin­giert, dass der säu­mige Käu­fer ihn mit dem Selbst­hil­fe­ver­kauf be­auf­tragt hat, so­dass sich wei­tere An­sprü­che aus §§ 664 ff. BGB er­ge­ben (vgl. § 373 Abs. 3 HGB: "auf Rech­nung des Käu­fers"). Da­her ist der er­zielte Ver­kaufs­er­lös grund­sätz­lich dem Käu­fer nach § 667 BGB aus­zu­zah­len. Da der Ver­käu­fer aber sei­ner­seits den Kauf­preis­an­spruch nach § 433 Abs. 2 BGB so­wie einen Auf­wen­dungs­er­satz­an­spruch ge­mäß § 670 BGB, ins­be­son­dere für die Ver­stei­ge­rungs­kos­ten ge­gen den Käu­fer hat, wird er mit sei­nen An­sprü­chen ge­gen den An­spruch des Käu­fers nach den §§ 387 ff. BGB auf­rech­nen. So­weit die An­sprü­che sich de­cken, er­lö­schen sie hier­durch (§ 389 BGB); es ist nur noch ein et­wai­ger Mehr­er­lös oder Mehr­auf­wand zu zah­len. Mit ord­nungs­ge­mä­ßer Durch­füh­rung des Selbst­hil­fean­spruchs er­lischt der Lie­fer­an­spruch des Käu­fers.

Das HGB ent­hält eine Reihe von Ver­fah­rens­vor­schrif­ten. Der Selbst­hil­fe­ver­kauf muss wie im BGB grds. an­ge­droht wer­den (§ 373 Abs. 2 S. 1 HGB). Die An­dro­hung ist ent­behr­lich, wenn es sich um ver­derb­li­che Ware han­delt oder Ge­fahr in Ver­zug ist, § 373 Abs. 2 S. 2 HGB. Ort und Zeit kön­nen vom Ver­käu­fer frei be­stimmt wer­den, je­doch muss er den Käu­fer dar­über in­for­mie­ren (§ 373 Abs. 5 HGB). Der frei­hän­dige Ver­kauf bei Vor­lie­gen ei­nes Bör­sen- oder Markt­prei­ses bzw. die öf­fent­li­che Ver­stei­ge­rung zum lau­fen­den Preis muss durch einen da­für au­to­ri­sier­ten Han­dels­mak­ler bzw. eine zur Durch­füh­rung ei­ner öf­fent­li­chen Ver­stei­ge­rung be­fugte Per­son be­wirkt wer­den, § 373 Abs. 2 HGB.

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