I. Welche Voraussetzungen hat § 377 Abs. 2 HGB?
1. Welche Mängel sind von § 377 HGB umfasst?
Die Ware muss „abgeliefert“ sein – dies ist der Fall, wenn sie so in den Machtbereich des Käufers gelangt, dass dieser die Möglichkeit zur Untersuchung hat. Dies kann, muss aber nicht zwingend mit der Übergabe im Sinne von § 929 S. 1 BGB zusammenfallen.
Die Ware muss einen Sach- oder Rechtsmangel aufweisen (str., ob sich Rügeobliegenheit auf Rechtsmängel erstreckt). Insoweit gelten die allgemeinen Voraussetzungen von §§ 434, 435 BGB. Die Möglichkeit zur Behebung oder die „Erheblichkeit“ des Mangels sind keine Voraussetzung.
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