I. Wel­che Voraus­set­zun­gen hat § 377 Abs. 2 HGB?

1. Wel­che Män­gel sind von § 377 HGB um­fasst?

Die Ware muss „ab­ge­lie­fert“ sein – dies ist der Fall, wenn sie so in den Macht­be­reich des Käu­fers ge­langt, dass die­ser die Mög­lich­keit zur Un­ter­su­chung hat. Dies kann, muss aber nicht zwin­gend mit der Über­gabe im Sinne von § 929 S. 1 BGB zu­sam­men­fal­len.

Die Ware muss einen Sach- oder Rechts­man­gel auf­wei­sen (str., ob sich Rü­geob­lie­gen­heit auf Rechts­män­gel er­streck­t). In­so­weit gel­ten die all­ge­mei­nen Voraus­set­zun­gen von §§ 434, 435 BGB. Die Mög­lich­keit zur Be­he­bung oder die „Erheblichkeit“ des Man­gels sind keine Voraus­set­zung.

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