I. Wel­che Voraus­set­zun­gen hat § 377 Abs. 2 HGB?

2. Was gilt für die Un­ter­su­chung (§ 377 Abs. 1 HGB)?

Nach § 377 Abs. 1 HGB muss der Käu­fer die Ware un­ver­züg­lich un­ter­su­chen. Bei die­ser Un­ter­su­chung han­delt es sich um keine ei­gen­stän­dige Tat­be­stands­vor­aus­set­zung. Al­lein das Feh­len ei­ner Un­ter­su­chung schließt da­her Ge­währ­leis­tungs­rechte nicht aus. Liegt ein of­fe­ner, d.h. be­kann­ter Man­gel vor, so kann der Käu­fer seine Rechte auch ohne Un­ter­su­chung durch eine recht­zei­tige Rüge be­wah­ren. Um­ge­kehrt führt aber auch eine Un­ter­su­chung nicht da­zu, dass Ge­währ­leis­tungs­rechte er­hal­ten blei­ben, so­lange keine Rüge er­folgt (§ 377 Abs. 2 HGB).

Hat die Öf­fent­lich­keit schon durch die Me­dien von der Man­gel­haf­tig­keit ei­ner Pro­duk­treihe er­fah­ren, reicht es, ein Pro­dukt aus die­ser Reihe zu rü­gen, ohne dass man sich per­sön­lich des Man­gels ver­ge­wis­sern muss.

Un­ter­su­chungs­pflicht und -um­fang rich­ten sich da­nach, was bei ord­nungs­ge­mäßem Ge­schäfts­gang tun­lich ist. Dies muss im Ein­zel­fall be­stimmt wer­den nach Be­schaf­fen­heit/Menge der Wa­re, Fach­kunde des Käu­fers, ver­füg­ba­ren Un­ter­su­chungs­tech­ni­ken und Han­dels­bräu­chen.

Bei Ge­schäf­ten über grö­ßere Men­gen un­d/o­der Mas­sen­ware ge­nügt eine stich­pro­ben­ar­tige Kon­trol­le. Bei Mar­ken­wa­ren kann das Auspa­cken durch den Wei­ter­ver­käu­fer un­zu­mut­bar sein, da hier­durch der Ver­kaufs­preis er­heb­lich sinkt. Ver­derb­li­che Ware ist schnell zu un­ter­su­chen; bei kom­ple­xen Ma­schi­nen kön­nen durch­aus meh­rere Wo­chen an­ge­mes­sen sein

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