I. Welche Voraussetzungen hat § 377 Abs. 2 HGB?
2. Was gilt für die Untersuchung (§ 377 Abs. 1 HGB)?
Nach § 377 Abs. 1 HGB muss der Käufer die Ware unverzüglich untersuchen. Bei dieser Untersuchung handelt es sich um keine eigenständige Tatbestandsvoraussetzung. Allein das Fehlen einer Untersuchung schließt daher Gewährleistungsrechte nicht aus. Liegt ein offener, d.h. bekannter Mangel vor, so kann der Käufer seine Rechte auch ohne Untersuchung durch eine rechtzeitige Rüge bewahren. Umgekehrt führt aber auch eine Untersuchung nicht dazu, dass Gewährleistungsrechte erhalten bleiben, solange keine Rüge erfolgt (§ 377 Abs. 2 HGB).
Hat die Öffentlichkeit schon durch die Medien von der Mangelhaftigkeit einer Produktreihe erfahren, reicht es, ein Produkt aus dieser Reihe zu rügen, ohne dass man sich persönlich des Mangels vergewissern muss.
Untersuchungspflicht und -umfang richten sich danach, was bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Dies muss im Einzelfall bestimmt werden nach Beschaffenheit/Menge der Ware, Fachkunde des Käufers, verfügbaren Untersuchungstechniken und Handelsbräuchen.
Bei Geschäften über größere Mengen und/oder Massenware genügt eine stichprobenartige Kontrolle. Bei Markenwaren kann das Auspacken durch den Weiterverkäufer unzumutbar sein, da hierdurch der Verkaufspreis erheblich sinkt. Verderbliche Ware ist schnell zu untersuchen; bei komplexen Maschinen können durchaus mehrere Wochen angemessen sein