I. Welche Voraussetzungen hat § 377 Abs. 2 HGB?
5. Inwieweit ist § 377 HGB dispositiv?
In AGB können die Voraussetzungen, die Form, der Inhalt und die Frist näher bestimmt werden. Freilich kann auch so nichts Unzumutbares geregelt werden – etwa eine Pflicht, alle (auch verborgene!) Mängel neuer Ware spätestens drei Tage nach Warenempfang zu rügen. Derartige Regelungen verstoßen gegen § 307 BGB und sind unwirksam. Umgekehrt darf auch der Käufer nicht den Verkäufer durch seine AGB benachteiligen – etwa indem er den Einwand einer verspäteten Rüge ausschließt. In Individualverträgen ist dies freilich kein Problem.
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