I. Welche Voraussetzungen hat § 377 Abs. 2 HGB?
4. Was gilt bei Arglist des Verkäufers (§ 377 Abs. 5 HGB)?
Wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, droht dem Käufer kein Rechtsverlust (§ 377 Abs. 5 HGB). An die Arglist sind dabei aber höhere Anforderung zu stellen als die bloße Kenntnis des Mangels.
Arglist besteht, wenn der Verkäufer nach Treu und Glauben verpflichtet war, einen ihm bekannten, aber nach seiner Kenntnis dem Käufer unbekannten, wesentlichen Umstand offenzulegen.
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