I. Wel­che Voraus­set­zun­gen hat § 377 Abs. 2 HGB?

4. Was gilt bei Ar­g­list des Ver­käu­fers (§ 377 Abs. 5 HGB)?

Wenn der Ver­käu­fer den Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen hat, droht dem Käu­fer kein Rechts­ver­lust (§ 377 Abs. 5 HGB). An die Ar­g­list sind da­bei aber hö­here An­for­de­rung zu stel­len als die bloße Kennt­nis des Man­gels.

Ar­g­list be­steht, wenn der Ver­käu­fer nach Treu und Glau­ben ver­pflich­tet war, einen ihm be­kann­ten, aber nach sei­ner Kennt­nis dem Käu­fer un­be­kann­ten, we­sent­li­chen Um­stand of­fen­zu­le­gen.

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