E. Was ist die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB?
III. Was gilt bei rechtzeitiger Rüge?
Erfolgt die Mängelrüge ordnungsgemäß, stehen dem Käufer hingegen weiter die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB, insbesondere Nacherfüllung und Schadensersatz, zu.
Soweit dem Käufer die Ware zugeschickt wurde, muss er sie nach fristgemäßer Rüge aufbewahren (§ 379 HGB); vernichtet oder beschädigt er die Ware, haftet er auf Schadensersatz. Nur bei verderblicher Ware oder in Fällen, in denen „Gefahr im Verzug“ besteht, darf der Käufer die Ware auf Rechnung des Verkäufers verkaufen lassen (§ 379 Abs. 2 HGB iVm § 373 HGB) – allerdings nicht wenn der Verkäufer dem widerspricht.
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