C. Was ist ein "Fixhandelskauf" i.S.d. § 376 HGB?
Welche Rechtsfolgen hat der Fixhandelskauf?
Die Rechtsfolge des relativen Fixgeschäfts richtet sich grundsätzlich nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Der Gläubiger kann ohne die sonst nach § 323 Abs. 1 BGB erforderliche Fristsetzung sofort zurücktreten, wenn die Lieferung verspätet erfolgt. Anders als bei einem absoluten Fixgeschäft ist die Leistung aber trotz der Säumnis des Verkäufers noch möglich. Der Fixhandelskauf (§ 376 HGB) ist im Vergleich dazu modifiziert:
- Anders als im BGB erlischt der Erfüllungsanspruch mit Ablauf des Termins grundsätzlich automatisch - es sind nur noch Schadensersatz und Rücktritt möglich. Sofern eine spätere Lieferung ausnahmsweise doch ermöglicht werden soll, muss der Käufer dies ausdrücklich anzeigen, § 376 Abs. 1 S. 2 HGB. Dann kann der Verkäufer nur einen eventuellen Verzögerungsschaden geltend machen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 286 BGB; Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung setzen hingegen eine Fristsetzung voraus. Praktisch wird der Fixhandelskauf daher wie ein normaler Handelskauf behandelt.
- § 376 Abs. 1 S. 1, 1. Var. HGB ermöglicht dem Käufer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten - dies entspricht § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
- § 376 Abs. 2 S. 1, 2. Var. HGB gewährt dem Käufer hingegen einen Anspruch auf „Schadensersatz wegen Nichterfüllung“. Allerdings setzt die Vorschrift dafür scheinbar Schuldnerverzug des Verkäufers im Sinne von § 286 BGB voraus. Darin liegt aber ein Redaktionsversehen - wie bei §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB, § 281 BGB ist Verzug nicht erforderlich. § 376 Abs. 2 S. 1, 2. Var. HGB bewirkt auch insoweit, dass eine Fristsetzung nicht erforderlich ist. Zudem gibt es für die Schadensberechnung Sonderregeln (§ 376 Abs. 2 bis 4 HGB): Der zu ersetzende Schaden berechnet sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Markt-oder Börsenpreis, § 376 Abs. 2 HGB. Existiert ein solcher Vergleichswert nicht, gilt die Differenz zwischen vereinbarten Kaufpreis und tatsächlich erzielten Preis.
- Nach dem Wortlaut von § 376 Abs. 1 HGB kann der Käufer scheinbar nur anstelle des erfolgten Rücktritts Schadensersatz verlangen. Auch hierin liegt aber ein Redaktionsversehen - der Gesetzgeber hat schlicht vergessen, die Norm an den allgemeinen Grundsatz des § 325 BGB anzupassen. Wie im BGB können Schadensersatz und Rücktritt nebeneinander geltend gemacht werden.
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