III. Inwieweit wird das Sachenrecht durch das HGB modifiziert?
3. Was regelt § 366 Abs. 3 HGB?
Das HGB sieht für Kommissionäre (§§ 397, 404 HGB), Frachtführer (§ 440 HGB), Spediteure (§ 464 HGB) und Lagerhalter (§ 475b HGB) ebenfalls gesetzliche Pfandrechte vor. Für diese sieht das HGB einen erweiterten Schutz (also ggf. genau umgekehrt wie bei den in § 366 Abs. 1 HGB geregelten Fällen des gutgläubigen Erwerbs!) vor.
Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts nach § 366 Abs. 3 HGB
- Kommissionsvertrag (§ 383 HGB) oder Frachtvertrag (§ 407 BGB) oder Speditionsvertrag (§ 453 HGB) oder Lagervertrag (§ 467 HGB)
- Besitz an Gütern des Auftraggebers (z.B. § 397 S. 3 HGB)
- Kein Eigentum des Auftraggebers und keine Ermächtigung iSv § 185 BGB
- Guter Glaube hinsichtlich der Eigentumsstellung oder aber der Verfügungsbefugnis (§ 366 Abs. 1 HGB), streitig: guter Glaube an die Vertretungsmacht
Der Kaufmann erwirbt ein Pfandrecht auch an Sachen, die seinem Schuldner nicht gehören, sofern sie Forderungen sichern, die mit dem jeweiligen Vertrag in Verbindung stehen und der Kaufmann gutgläubig hinsichtlich des Umstandes ist, dass der Kommittent, Absender, Versender oder Einlagerer zur Übergabe befugt ist.
Ob diese Regelung entsprechend auch auf die Pfandrechte des BGB angewandt werden kann, ist umstritten, wird aber überwiegend abgelehnt. Inwiefern sich diese Beurteilung durch die gesetzliche Neufassung des § 366 Abs. 3 HGB (§ 366 Abs. 3 HGB wurde mit Wirkung zum 25.04.2013 durch Gesetz vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 831) geändert.) ändert, ist fraglich (vgl. Wilhelm, DB 2014, 406; Schmidt, NJW 2014, 1).