III. Inwieweit wird das Sachenrecht durch das HGB modifiziert?
2. Was regelt § 366 Abs. 2 HGB?
Auch in Bezug auf § 936 BGB (Erlöschen von Rechten Dritter) sieht das HGB eine Erweiterung vor: Selbst wenn der Erwerber weiß, dass die Sache mit fremden Rechten belastet ist, genügt der gute Glaube daran, dass der Veräußerer derart verfügen kann, dass diese erlöschen.
Prüfung von § 366 Abs. 2 HGB
- Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache von einem Kaufmann
- Belastung der Sache mit einem Nießbrauch (§ 1032 BGB) oder einem Pfandrecht (§ 1204 BGB) oder einem Anwartschaftsrecht (§ 161 BGB) oder einem Aneignungsrecht oder einem sonstigen dinglichen Recht zugunsten eines Dritten
- Guter Glaube des Erwerbers im Hinblick auf die Befugnis, die Sache frei von Rechten Dritter zu verschaffen
- Weitere Voraussetzungen nach § 936 BGB:
a. Besitzerlangung vom Veräußerer im Fall des § 929 S. 2 BGB (§ 936 Abs. 1 S. 2 BGB)
b. Besitzerlangung auf Grund der Veräußerung bei Erwerb nach § 930 BGB (§ 936 Abs. 1 S. 3 BGB)
c. Kein Erlöschen bei Eigentumserwerb nach § 931 BGB, wenn Rechtsinhaber Besitzer ist (§ 936 Abs. 3 BGB)
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