a. Wann gilt nach § 362 HGB ein Schwei­gen als An­nah­me?

aa. Was setzt § 362 Abs. 1 HGB vor­aus?

§ 362 Abs. 1 HGB hat sechs Voraus­set­zun­gen:

Voraus­set­zun­gen der An­nahme ei­nes An­trags durch Schwei­gen (§ 362 Abs. 1 HGB)

  1. Der Emp­fän­ger des An­trags muss Kauf­mann (§ 1- 6 HGB) sein. Der­je­ni­ge, der dem Kauf­mann das An­ge­bot auf Ver­trags­schluss macht, muss dem­ge­gen­über nicht Kauf­mann sein.
  2. Es muss ein Ver­trag über Ge­schäfts­be­sor­gun­gen vor­lie­gen. Das sind selbst­stän­di­ge, wirt­schaft­li­che Tä­tig­kei­ten in frem­dem In­ter­esse – also Dienst­leis­tun­gen. Wa­ren­ge­schäfte sind hin­ge­gen nicht er­fasst (also der Kauf-/Ver­kauf oder das Lea­sing von be­weg­li­chen Sa­chen).
  3. Der kon­krete Ge­wer­be­be­trieb des Kauf­manns muss die Be­sor­gung der­ar­ti­ger Ge­schäfte (vgl. § 675 BGB) mit sich brin­gen.
  4. Der An­tra­gende muss mit dem Kauf­mann in ei­ner auf eine ge­wisse Dauer an­ge­leg­ten ge­schäft­li­chen Be­zie­hung ste­hen (S. 1) oder der Kauf­mann muss sich dem kon­kre­ten An­tra­gen­den sel­ber zur Vor­nahme der Ge­schäfts­be­sor­gung er­bo­ten ha­ben (S. 2).
  5. Dem Kauf­mann muss ein An­trag mit dem In­halt ei­ner sol­chen Ge­schäfts­be­sor­gung zu­ge­hen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).
  6. Der Emp­fän­ger des An­ge­bots hat das An­ge­bot nicht „un­ver­züg­lich“ ab­ge­lehnt. Ent­schei­dend ist die Ab­sen­dung der Ab­leh­nung – die Ge­fahr, dass die Ab­leh­nung auf dem Weg ver­lo­ren geht oder durch Ver­zö­ge­run­gen im Post­ver­lauf nicht an­kommt, trägt der Emp­fän­ger.
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