a. Wann gilt nach § 362 HGB ein Schweigen als Annahme?
aa. Was setzt § 362 Abs. 1 HGB voraus?
§ 362 Abs. 1 HGB hat sechs Voraussetzungen:
Voraussetzungen der Annahme eines Antrags durch Schweigen (§ 362 Abs. 1 HGB)
- Der Empfänger des Antrags muss Kaufmann (§ 1- 6 HGB) sein. Derjenige, der dem Kaufmann das Angebot auf Vertragsschluss macht, muss demgegenüber nicht Kaufmann sein.
- Es muss ein Vertrag über Geschäftsbesorgungen vorliegen. Das sind selbstständige, wirtschaftliche Tätigkeiten in fremdem Interesse – also Dienstleistungen. Warengeschäfte sind hingegen nicht erfasst (also der Kauf-/Verkauf oder das Leasing von beweglichen Sachen).
- Der konkrete Gewerbebetrieb des Kaufmanns muss die Besorgung derartiger Geschäfte (vgl. § 675 BGB) mit sich bringen.
- Der Antragende muss mit dem Kaufmann in einer auf eine gewisse Dauer angelegten geschäftlichen Beziehung stehen (S. 1) oder der Kaufmann muss sich dem konkreten Antragenden selber zur Vornahme der Geschäftsbesorgung erboten haben (S. 2).
- Dem Kaufmann muss ein Antrag mit dem Inhalt einer solchen Geschäftsbesorgung zugehen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).
- Der Empfänger des Angebots hat das Angebot nicht „unverzüglich“ abgelehnt. Entscheidend ist die Absendung der Ablehnung – die Gefahr, dass die Ablehnung auf dem Weg verloren geht oder durch Verzögerungen im Postverlauf nicht ankommt, trägt der Empfänger.
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