II. In­wie­weit wird das Schuld­recht durch das HGB mo­di­fi­ziert?

3. Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten für das Zu­rück­be­hal­tungs­recht?

Ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht ken­nen Sie be­reits aus § 273 BGB und § 320 BGB. Das Zu­rück­be­hal­tungs­recht be­zieht sich je­doch auf wei­tere Ge­gen­stän­de: Wäh­rend im BGB nur die ge­schul­dete Leis­tung be­trof­fen ist, er­streckt sich das Recht des Kauf­manns auch auf an­dere ver­pfänd­bare be­weg­li­che Sa­chen oder Wert­pa­pie­re, die im Ei­gen­tum sei­nes Schuld­ners ste­hen und an de­nen er mit des­sen Wil­len Be­sitz hat, zu­rück­be­hal­ten.

In Be­zug auf die be­trof­fe­nen Ge­gen­stän­den hat der Kauf­mann zu­nächst wie nach dem BGB ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB) ge­gen­über dem Schuld­ner. Die­ses steht auch ei­nem et­wai­gen Her­aus­ga­be­an­spruch aus § 985 BGB ent­ge­gen. Die Her­aus­ga­be­pflicht be­steht nur Zug um Zug ge­gen Er­fül­lung des An­spruchs.

Der Gläu­bi­ger kann aber über das BGB hin­aus sei­nen Zah­lungs­an­spruch auch aus der Sa­che selbst be­glei­chen. Hierzu hat er zwei We­ge: Ei­ner­seits kann er, wenn er einen voll­streck­ba­ren Ti­tel ge­gen den Schuld­ner er­wirkt, durch „Ver­kaufs­be­frie­di­gung“ (§ 371 Abs. 2 HGB iVm §§ 1233 ff. BGB) die Sa­che so be­han­deln, als be­stünde ein Pfand­recht an die­ser und diese als Pfand­sa­che ver­kau­fen. An­de­rer­seits kann er auch die „Voll­stre­ckungs­be­frie­di­gung“ ver­fol­gen – da­bei wird die Sa­che durch den Ge­richts­voll­zie­her ver­wer­tet (§ 371 Abs. 3 S. 1 HGB iVm §§ 814 ff. ZPO).

Das kauf­män­ni­sche Zu­rück­be­hal­tungs­recht kann durch In­di­vi­dual­ver­trag oder durch AGB aus­ge­schlos­sen sein. Zu­dem ist es nach § 369 Abs. 3 HGB aus­ge­schlos­sen, wenn die Zu­rück­be­hal­tung ei­ner An­wei­sung des Schuld­ners bzw. ei­ner ent­spre­chen­den Ver­pflich­tung des Gläu­bi­gers wi­der­spricht. Der Schuld­ner kann das Zu­rück­be­hal­tungs­recht dar­über hin­aus durch Si­cher­heits­leis­tung ab­wen­den (§ 369 Abs. 4 HGB).

Das Zu­rück­be­hal­tungs­recht be­steht auch bei Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Sa­che an einen Drit­ten fort (§ 369 Abs. 2 HGB), so­fern dem Drit­ten die Ein­wen­dun­gen ge­gen den An­spruch auf Her­aus­gabe ent­ge­gen­ge­setzt wer­den kön­nen. Auch wenn je­mand an­de­res als der Schuld­ner Ei­gen­tü­mer der Sa­che wer­den soll­te, kann ihm das Zu­rück­be­hal­tungs­recht nach § 986 Abs. 2 BGB ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den. § 372 HGB schützt den gut­gläu­bi­gen Gläu­bi­ger im Pro­zess. Der Vor­rang des Zu­rück­be­hal­tungs­rechts gilt so­gar in der In­sol­venz (§ 51 Nr. 3 InsO).

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