II. Inwieweit wird das Schuldrecht durch das HGB modifiziert?
3. Welche Besonderheiten gelten für das Zurückbehaltungsrecht?
Ein Zurückbehaltungsrecht kennen Sie bereits aus § 273 BGB und § 320 BGB. Das Zurückbehaltungsrecht bezieht sich jedoch auf weitere Gegenstände: Während im BGB nur die geschuldete Leistung betroffen ist, erstreckt sich das Recht des Kaufmanns auch auf andere verpfändbare bewegliche Sachen oder Wertpapiere, die im Eigentum seines Schuldners stehen und an denen er mit dessen Willen Besitz hat, zurückbehalten.
In Bezug auf die betroffenen Gegenständen hat der Kaufmann zunächst wie nach dem BGB ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB) gegenüber dem Schuldner. Dieses steht auch einem etwaigen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB entgegen. Die Herausgabepflicht besteht nur Zug um Zug gegen Erfüllung des Anspruchs.
Der Gläubiger kann aber über das BGB hinaus seinen Zahlungsanspruch auch aus der Sache selbst begleichen. Hierzu hat er zwei Wege: Einerseits kann er, wenn er einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erwirkt, durch „Verkaufsbefriedigung“ (§ 371 Abs. 2 HGB iVm §§ 1233 ff. BGB) die Sache so behandeln, als bestünde ein Pfandrecht an dieser und diese als Pfandsache verkaufen. Andererseits kann er auch die „Vollstreckungsbefriedigung“ verfolgen – dabei wird die Sache durch den Gerichtsvollzieher verwertet (§ 371 Abs. 3 S. 1 HGB iVm §§ 814 ff. ZPO).
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht kann durch Individualvertrag oder durch AGB ausgeschlossen sein. Zudem ist es nach § 369 Abs. 3 HGB ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung einer Anweisung des Schuldners bzw. einer entsprechenden Verpflichtung des Gläubigers widerspricht. Der Schuldner kann das Zurückbehaltungsrecht darüber hinaus durch Sicherheitsleistung abwenden (§ 369 Abs. 4 HGB).
Das Zurückbehaltungsrecht besteht auch bei Weiterveräußerung der Sache an einen Dritten fort (§ 369 Abs. 2 HGB), sofern dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch auf Herausgabe entgegengesetzt werden können. Auch wenn jemand anderes als der Schuldner Eigentümer der Sache werden sollte, kann ihm das Zurückbehaltungsrecht nach § 986 Abs. 2 BGB entgegengehalten werden. § 372 HGB schützt den gutgläubigen Gläubiger im Prozess. Der Vorrang des Zurückbehaltungsrechts gilt sogar in der Insolvenz (§ 51 Nr. 3 InsO).