1. Was sind Handelsbräuche (§ 346 HGB)?
a. Wodurch kommt ein Handelsbrauch zustande?
Ein Handelsbrauch hat vier Voraussetzungen:
- Zunächst setzt er wie jede Verkehrssitte eine tatsächliche Übung der Kaufleute voraus. Es genügt dafür nicht, dass nur einzelne Kaufleute sich an eine Praxis halten, vielmehr muss ein hinreichend großer Verkehrskreis betroffen sein, der örtlich und sachlich abgegrenzt wird. Dieser kann auch nur bestimmte Segmente ("Restaurant der Spitzenklasse") betreffen.
- Die Übung muss sich bereits verfestigt haben. Dies kann durch entsprechenden Zeitablauf geschehen oder durch das schlichte Volumen unabhängiger Geschäftsvorfälle.
- Erforderlich ist darüber hinaus, dass die betreffenden Folgen im jeweils relevanten Verkehrskreis als maßgeblich anerkannt sind. Der Grund dafür ist, dass die Handelsbräuche über die schlichte Auslegung hinaus eine normative Wirkung selbst dann entfalten, wenn keine Partei weiß, wie der Handelsbrauch ausgestaltet ist. Ist in bestimmten Handelskreisen eine Verkehrssitte anerkannt, ist die tatsächliche Kenntnis des Brauchs durch die konkreten Parteien nicht erforderlich.
- Die Übung muss freiwillig anerkannt sein – die Regeln dürfen also nicht durch staatliche Stellen verbindlich vorgeschrieben sein. Daher darf die Anerkennung nicht so weit gehen wie bei echtem Gewohnheitsrecht, wo die Anerkennung als "rechtsverbindlich" erfolgt, eine "Erwartung" ist ausreichend.
Ein wichtiges Indiz für die Anerkennung ist die schriftliche Fixierung in einem Regelwerk, z.B. den Unidroit Principles of International Trade Law.
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