II. Wann gehört ein Geschäft zum Betrieb des Handelsgewerbes?
Wie wird die Zugehörigkeit zum Handelsgewerbe festgestellt?
Ausgangspunkt für die Feststellung des Willens ist die Auslegung nach § 133 BGB, § 157 BGB. Dabei ist der geheime Wille, ein Geschäft privat und nicht geschäftlich abschließen zu wollen, unbeachtlich (entsprechend § 116 S. 1 BGB). Verbleiben nach der Auslegung Zweifel (und nur dann!), wird nach § 344 Abs. 1 HGB widerlegbar vermutet, dass alle von einem Kaufmann vorgenommene Rechtsgeschäfte betriebszugehörig sind.
Das bedeutet: Nur wenn im Sachverhalt eindeutige Hinweise auf ein Privatgeschäft vorliegen, dürfen Sie dies bejahen. Ansonsten können Sie nach § 344 Abs. 1 HGB davon ausgehen, dass der Kaufmann zum Betrieb seines Handelsgewerbes tätig wird.
Bei Nutzung sowohl für private als auch für betriebliche Belange ("dual use") gelten die §§ 343 ff. HGB nur, wenn die private Nutzung nicht überwiegt. Dies folgt aus einem Umkehrschluss zur Regelung des Verbraucherbegriffs (§ 13 BGB): Dient danach ein Geschäft überwiegend privaten Zwecken, ist es Verbrauchergeschäft und damit denknotwendig nicht Handelsgeschäft.
Noch deutlicher als § 344 Abs. 1 HGB ist die Regelung des § 344 Abs. 2 HGB, die eine unwiderlegbare Vermutung aufstellt: Demnach müssen Dokumente, die zum Beweis des Bestehens einer Schuld erstellt wurden („Schuldscheine“), auf der Urkunde selbst deutlich machen, dass sie nur zur Privatsphäre des Kaufmanns gehören. Klausurrelevanz hat diese Regelung jedoch praktisch nicht.