A. Wann liegt ein Handelsgeschäft vor?
I. Was ist bei der Prüfung der Kaufmannseigenschaft zu beachten?
Die im HGB geregelten Handelsgeschäfte gelten grundsätzlich nur für Kaufleute, daher ist (erst) an dieser Stelle die Kaufmannseigenschaft zu prüfen. Sollte sich der Status ändern (etwa durch Eintragung eines „Kann-Kaufmanns“, s.o.), gilt Folgendes:
- Wer bei Abgabe seiner maßgeblichen Willenserklärung Kaufmann war, gilt für das gesamte Rechtsgeschäft als Kaufmann.
- Wer bei Zugang der Erklärung zum Kaufmann geworden ist, gilt ebenfalls als Kaufmann – auch wenn er dies bei der Abgabe noch nicht war.
Maßgeblich ist immer, ob die Person, die in Anspruch genommen wird, Kaufmann ist. Im Fall der Stellvertretung geht es also um den Vertretenen – nicht um den Vertreter.
Teilweise ist ausdrücklich vorgesehen, dass auch ein nicht eingetragener Kleingewerbetreibender (also ein Nicht-Kaufmann!) Adressat der Norm ist, siehe etwa § 383 Abs. 2 S. 2 HGB für den Kommissionär, § 407 Abs. 3 S. 2 HGB für den Frachtführer, § 453 Abs. 3 S. 2 HGB für den Spediteur und § 467 Abs. 3 S. 2 HGB für den Lagerhalter.