B. Wie setzt sich eine Firma zusammen?
II. Was ist der Rechtsformzusatz?
Der Rechtsformzusatz besteht aus der Bezeichnung der betriebenen Rechtsform oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung - ohne diesen ist die Firma unvollständig. Daher ist die Firma auch nie identisch mit dem Personennamen, sondern allenfalls der Firmenkern.
Klaus Müller ist ein Name. Die Firma lautet z.B. "Klaus Müller e.K." oder "Klaus Müller GmbH".
Die Pflicht zur Führung eines Rechtsformzusatzes ergibt sich für Einzelkaufleute sowie für OHG und KG aus § 19 Abs. 1 HGB. Für die GmbH folgt er aus § 4 GmbHG, für die UG (haftungsbeschränkt) aus § 5a Abs. 1 GmbHG, für die AG aus § 4 AktG. Für eine Personenhandelsgesellschaft, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet (also insbesondere eine GmbH & Co KG) ist § 19 Abs. 2 HGB zu beachten.
e.K., e.Kfm., e.Kfr. für eingetragenen Kaufmann/eingetragene Kauffrau (§ 19 I Nr.1 HGB)
oHG für offene Handelsgesellschaft (§ 19 I Nr.2 HGB)
KG für Kommanditgesellschaft (§ 19 I Nr.3 HGB)
AG für Aktiengesellschaft (§ 4 AktG)
KGaA für Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 279 AktG)
GmbH für Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 4 GmbHG)
UG (haftungsbeschränkt) für Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (§ 5a GmbHG)
- SE für Societas Europaea (Art. 11 I SE-VO)
Fehlt der haftungsbeschränkende Zusatz bei schriftlichen Vertragsschlüssen, kann der Geschäftspartner grundsätzlich auf eine persönliche Haftung des Handelnden vertrauen – es kommt eine persönliche, unbeschränkte Haftung aus Rechtsscheingrundsätzen (analog § 179 Abs. 1 BGB) in Betracht.