D. Was ist eine "La­den­voll­macht"?

III. Wel­che Rechts­folge hat § 56 HGB?

Nach § 56 HGB "gilt" der An­ge­stellte "als er­mäch­tigt". Dies klingt nach ei­ner un­wi­der­leg­ba­ren Ver­mu­tung oder ei­ner Fik­ti­on. Beide An­nah­men ge­hen aber fehl: § 56 HGB ist nach heute ganz all­ge­mei­ner Mei­nung eine Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung.

Dies be­deu­tet, dass § 56 HGB ana­log § 54 Abs. 3 HGB nicht ein­greift, wenn der Ge­schäfts­part­ner die feh­lende Ver­tre­tungs­macht po­si­tiv kannte oder nur auf­grund von Fahr­läs­sig­keit nicht kannte (ken­nen muss­te). Der bös­gläu­bige Ge­schäfts­part­ner ist nicht schutz­wür­dig. Wie bei § 54 Abs. 3 HGB tref­fen den Ge­schäfts­part­ner aber keine Nach­for­schungs­pflich­ten.

Die An­wen­dung von § 56 HGB ist aus­ge­schlos­sen, wenn der La­den­in­ha­ber durch einen Aus­hang klar­stellt, dass im La­den be­find­li­che An­ge­stellte keine Ver­tre­tungs­macht ha­ben oder dass Ver­träge nur an der Kasse ge­schlos­sen wer­den kön­nen.

So­weit nach § 56 HGB die An­ge­stell­ten Ver­tre­tungs­macht hat­ten, wurde der Ge­schäfts­in­ha­ber wirk­sam ver­tre­ten. Der Ge­schäfts­part­ner hat da­bei kein Wahl­recht - das Ge­schäft ist end­gül­tig wirk­sam. Für An­scheins- oder Dul­dungs­voll­macht gibt es kei­nen Raum.

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