D. Was ist eine "Ladenvollmacht"?
III. Welche Rechtsfolge hat § 56 HGB?
Nach § 56 HGB "gilt" der Angestellte "als ermächtigt". Dies klingt nach einer unwiderlegbaren Vermutung oder einer Fiktion. Beide Annahmen gehen aber fehl: § 56 HGB ist nach heute ganz allgemeiner Meinung eine Vertrauensschutzregelung.
Dies bedeutet, dass § 56 HGB analog § 54 Abs. 3 HGB nicht eingreift, wenn der Geschäftspartner die fehlende Vertretungsmacht positiv kannte oder nur aufgrund von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste). Der bösgläubige Geschäftspartner ist nicht schutzwürdig. Wie bei § 54 Abs. 3 HGB treffen den Geschäftspartner aber keine Nachforschungspflichten.
Die Anwendung von § 56 HGB ist ausgeschlossen, wenn der Ladeninhaber durch einen Aushang klarstellt, dass im Laden befindliche Angestellte keine Vertretungsmacht haben oder dass Verträge nur an der Kasse geschlossen werden können.
Soweit nach § 56 HGB die Angestellten Vertretungsmacht hatten, wurde der Geschäftsinhaber wirksam vertreten. Der Geschäftspartner hat dabei kein Wahlrecht - das Geschäft ist endgültig wirksam. Für Anscheins- oder Duldungsvollmacht gibt es keinen Raum.