D. Was ist eine "La­den­voll­macht"?

II. Für wel­che Ge­schäfte gilt § 56 HGB?

Nach dem Wort­laut von § 56 HGB gilt der La­den­an­ge­stellte als zu Ver­käu­fen und Empfang­nah­men er­mäch­tigt.

  • Un­ter ei­nem "Ver­kauf" ist auch der Ab­schluss von Tausch­ver­trä­gen (§ 480 BGB) und Wer­k­lie­fe­rungs­ver­trä­gen (§ 651 BGB) zu ver­ste­hen. Auch Werk­ver­träge (§ 631 BGB) in Be­zug auf be­weg­li­che Sa­chen sol­len nach herr­schen­der Mei­nung um­fasst sein. Zu­dem gilt der An­ge­stellte zu Ver­ein­ba­rung be­stimm­ter Ver­trags­mo­da­li­tä­ten, etwa zu Ra­ten­zah­lun­gen er­mäch­tigt, wenn ty­pi­scher­weise in die­sen Ver­kehrs­kreis eine sol­che Er­mäch­ti­gung üb­lich ist. Da­mit der An­ge­stellte den Pf­lich­ten des Kauf­ver­tra­ges nach­kom­men kann, wird ne­ben dem schuld­recht­li­chen Kauf­ver­trag im Sinne von § 433 BGB auch die ding­li­che Über­eig­nung§ 929 ff. BGB) zur Er­fül­lung des Ver­trags er­fasst. Um­fasst ist schließ­lich auch die Ent­ge­gen­nahme von Män­ge­l­an­zei­gen. Dem­ge­gen­über darf der An­ge­stellte für den Ge­schäfts­be­trei­ber we­der den Rück­tritt noch die An­fech­tung er­klä­ren oder einen Auf­he­bungs­ver­trag schlie­ßen.
  • Eine "Empfang­nahme" um­fasst die An­nahme von Wa­ren (be­weg­li­chen Sa­chen), Geld oder Wil­lens­er­klä­run­gen. Da­bei ist ir­re­le­vant, ob das zu­grun­de­lie­gende Ge­schäft durch den An­ge­stell­ten oder durch den Be­trei­ber oder einen an­de­ren Ver­tre­ter (Pro­ku­ris­ten, Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­ten) ab­ge­schlos­sen wur­de.
  • Aus­ge­schlos­sen ist hin­ge­gen der An­kauf be­weg­li­cher Sa­chen. Die­ser fällt we­der un­mit­tel­bar noch ana­log un­ter die Re­ge­lung. Der Ge­setz­ge­ber hat be­wusst vom "Ver­kauf" ge­spro­chen, so dass es an ei­ner plan­wid­ri­gen Re­ge­lungs­lücke fehlt. Auch hat der Ver­kehr nicht die Er­war­tung, dass La­den­per­so­nal Wa­ren an­kau­fen darf - da­her fehlt es auch an ei­ner ver­gleich­ba­ren In­ter­es­sen­lage.

Es muss sich al­ler­dings um "ge­wöhn­li­che" Ge­schäfte han­deln. Hier ist auf alle Um­stände des Ein­zel­falls ab­zu­stel­len - also auf Bran­che, La­den­typ, Größe des Ge­schäfts. Maß­geb­lich ist die Sicht des Ver­kehrs, nicht die nur dem Un­ter­neh­mer sub­jek­tiv be­kann­ten De­tails.

Der An­ge­stellte in ei­nem Elek­tro­markt darf zwar Fern­se­her, nicht aber die La­den­kasse oder den PKW auf dem Park­platz ver­kau­fen.

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