D. Was ist eine "Ladenvollmacht"?
I. Was setzt eine Ladenvollmacht voraus?
Läden und offene Warenlager sind alle Verkaufslokale, die (auch nur vorübergehend) dem Publikum geöffnet werden.
§ 56 HGB verlangt das Handeln eines Angestellten in einem solchen Laden oder einem offenen Warenlager. Damit soll aber nicht an arbeitsrechtliche Begrifflichkeiten angeknüpft werden - erfasst sind vielmehr insbesondere auch Praktikanten und Verwandte. Ausgenommen werden sollen nur solche Personen, von denen der Kaufmann nichts wusste oder bei denen er keinen Kundenkontakt im Verkaufslokal wollte (etwa das Reinigungspersonal). Es genügt jedoch, dass die Person auch mit Verkaufstätigkeiten betraut ist, selbst wenn dies nicht ihre Hauptaufgabe ist.
"Angestellt" im Sinne von § 56 HGB sind alle Personen, die mit Wissen und Wollen des Vertretenen in einer als Verkaufslokal benutzten Räumlichkeit mit Publikum verkehren, auch wenn dies unentgeltlich oder nur kurzzeitig erfolgt.
Bei Personen, die nicht Angestellte im obigen Sinne sind, kann eine Anscheinsvollmacht oder eine Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB) in Betracht kommen.
Der Verkauf oder die Empfangnahme muss "in" dem Warenlager erfolgen. Dazu muss ein örtlicher Zusammenhang zwischen Laden/Warenlager und Geschäftsabschluss bestehen. Dazu genügt es, dass die Geschäftsanbahnung im Laden bzw. Warenlager erfolgt. Nach umstrittener Auffassung soll es sogar genügen, dass der Angestellte einen Vertrag ausgehend vom Laden oder Warenlager telefonisch abschließt.
Als Unterform zur Handlungsvollmacht kann auch die Ladenvollmacht nicht in das Handelsregister eingetragen werden; § 15 HGB ist damit nicht anwendbar, es bleibt der allgemeine Rechtsscheingedanke.