1. Kann man die Prokura beschränken?
a. Was ist eine Gesamtprokura?
Nach dem Gesetz (§ 48 Abs. 1 HGB) ist die Erteilung von Alleinvertretungsmacht durch "Einzelprokura" der Regelfall.
- Es ist aber zulässig, dass nur mehrere Prokuristen gemeinsam zur Vertretung ermächtigt sind (Gesamtprokura § 48 Abs. 2 HGB). Bei der Aktivvertretung (Abgabe von Willenserklärungen) müssen dann alle Prokuristen zusammenwirken ("Mehraugenprinzip"), es sei denn, sie haben sich gegenseitig zu bestimmten Geschäften ermächtigt (analog § 185 BGB). Bei der Passivvertretung (Empfang von Willenserklärungen) genügt hingegen der Zugang bei einem Gesamtprokuristen. Ebenso reicht für die Wissenszurechnung die Kenntnis eines Prokuristen (§ 166 Abs. 1 BGB). Die Gesamtprokura ist nach § 53 Abs. 1 S. 2 HGB als solche in das Handelsregister einzutragen.
- Der Prokurist kann nicht an die Zustimmung eines sonstigen Bevollmächtigten (z.B. Handlungsbevollmächtigten) oder des Einzelkaufmanns gebunden werden, da dadurch die Vertretungsmacht von internen Weisungen abhinge (§ 50 Abs. 2 HGB). Jedoch kann vorgesehen werden, dass ein Prokurist mit einem organschaftlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) gemeinsam handeln muss (gemischte Gesamtprokura). Nach h.M. erstreckt sich in diesem Fall die Vertretungsmacht auf alle Handlungen, die das Organmitglied als solches vornehmen darf (also etwa auch Grundstücksgeschäfte und Prokuraerteilung). Wegen des Grundsatzes der Selbstorganschaft ist es aber nicht möglich, die Vertretungsstruktur einer OHG oder KG so zu gestalten, dass ein wirksames Handeln nur mit Zustimmung des Prokuristen möglich ist.
- Man kann auch die echte mit einer gemischten Gesamtprokura kombinieren, sodass ein Prokurist (P1) Einzelprokura hat und ein anderer (P2) nur mit P1 gemeinsam vertreten kann (halbseitige Gesamtprokura). Der Umfang der Vertretungsmacht richtet sich nach dem stärksten beteiligten Glied.
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