C. Was ist eine "Hand­lungs­voll­macht"?

I. Wie wird die Hand­lungs­voll­macht er­teilt?

Voraus­set­zun­gen der Ver­tre­tungs­macht auf­grund ei­ner Hand­lungs­voll­macht (§ 54 HGB)

1. Kauf­mann oder Klein­ge­wer­be­trei­ben­der (ana­log § 54 HGB)

2. Aus­drück­li­che oder kon­klu­dente Er­tei­lung

3. Hand­lung vom Um­fang um­fasst (§ 54 Abs. 1 HGB) oder Gut­glau­bens­schutz (§ 54 Abs. 3 HGB)

4. Kein Er­lö­schen der Hand­lungs­voll­macht

An­ders als eine Pro­kura kann die Hand­lungs­voll­macht nicht nur von ei­nem Kauf­mann oder des­sen ge­setz­li­chen Ver­tre­ter per­sön­lich, son­dern auch von des­sen Be­voll­mäch­tig­ten er­teilt wer­den (Un­ter­voll­macht) und zwar nicht nur aus­drück­lich, son­dern auch kon­klu­dent. Sie kann nicht nur an na­tür­li­che Per­so­nen, son­dern auch an ju­ris­ti­sche Per­so­nen und rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft er­teilt wer­den. Es ist so­gar eine Dul­dungs­hand­lungs­voll­macht durch schlich­tes Nichtstun in Kennt­nis des Auf­tre­tens ei­nes Drit­ten für den Kauf­mann mög­lich. Zu­dem be­darf die Er­tei­lung ei­ner Hand­lungs­voll­macht durch einen min­der­jäh­ri­gen Kauf­mann an­ders als eine Pro­kura nicht nach § 1643 Abs. 1 BGB iVm § 1822 Nr. 11 BGB der Ge­neh­mi­gung durch das Fa­mi­li­en­ge­richt. Nach § 58 HGB ist eine Aus­wechs­lung des Be­voll­mäch­tig­ten (statt A soll nun B han­deln) al­ler­dings nur mit Zu­stim­mung des Kauf­manns mög­lich.

Eine Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter ist nicht mög­lich - die Hand­lungs­voll­macht ist we­der ein­tra­gungs­pflich­tig noch ein­tra­gungs­fä­hig. Da­mit sind nur all­ge­meine Rechts­schein­grund­sätze an­wend­bar, nicht aber § 15 Abs. 1, Abs. 3 HGB.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.