C. Was ist eine "Handlungsvollmacht"?
I. Wie wird die Handlungsvollmacht erteilt?
Voraussetzungen der Vertretungsmacht aufgrund einer Handlungsvollmacht (§ 54 HGB)
1. Kaufmann oder Kleingewerbetreibender (analog § 54 HGB)
2. Ausdrückliche oder konkludente Erteilung
3. Handlung vom Umfang umfasst (§ 54 Abs. 1 HGB) oder Gutglaubensschutz (§ 54 Abs. 3 HGB)
4. Kein Erlöschen der Handlungsvollmacht
Anders als eine Prokura kann die Handlungsvollmacht nicht nur von einem Kaufmann oder dessen gesetzlichen Vertreter persönlich, sondern auch von dessen Bevollmächtigten erteilt werden (Untervollmacht) und zwar nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent. Sie kann nicht nur an natürliche Personen, sondern auch an juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaft erteilt werden. Es ist sogar eine Duldungshandlungsvollmacht durch schlichtes Nichtstun in Kenntnis des Auftretens eines Dritten für den Kaufmann möglich. Zudem bedarf die Erteilung einer Handlungsvollmacht durch einen minderjährigen Kaufmann anders als eine Prokura nicht nach § 1643 Abs. 1 BGB iVm § 1822 Nr. 11 BGB der Genehmigung durch das Familiengericht. Nach § 58 HGB ist eine Auswechslung des Bevollmächtigten (statt A soll nun B handeln) allerdings nur mit Zustimmung des Kaufmanns möglich.
Eine Eintragung in das Handelsregister ist nicht möglich - die Handlungsvollmacht ist weder eintragungspflichtig noch eintragungsfähig. Damit sind nur allgemeine Rechtsscheingrundsätze anwendbar, nicht aber § 15 Abs. 1, Abs. 3 HGB.