C. Was ist eine "Hand­lungs­voll­macht"?

III. Wo­durch er­lischt die Hand­lungs­voll­macht?

Die Hand­lungs­voll­macht en­det grund­sätz­lich wie die BGB-Voll­macht, was ge­wisse Un­ter­schiede zur Pro­kura be­grün­det:

  • Sie en­det mit Been­di­gung des Grund­ver­hält­nis­ses (§ 168 S. 1 BGB).
  • Sie en­det zu­dem mit Wi­der­ruf durch den Kauf­mann (§ 168 S. 2 BGB), der je­doch (an­ders als bei der Pro­ku­ra) ein­ge­schränkt wer­den kann. Mög­lich ist in je­dem Fall eine An­fech­tung (§ 142 Abs. 1 BGB).
  • Sie en­det auch mit Auf­gabe des kauf­män­ni­schen Be­triebs, nicht aber mit des­sen Lö­schung im Han­dels­re­gis­ter, da auch nicht ein­ge­tra­gene Klein­ge­wer­be­trei­bende eine Hand­lungs­voll­macht er­tei­len kön­nen.
  • Ob die Hand­lungs­voll­macht beim Tod des Kauf­manns fort­be­steht, rich­tet sich nach der Ver­ein­ba­rung - im Zwei­fel be­steht diese fort (§ 168 S. 1 BGB iVm § 672 S. 1 BGB) - es kann aber Ab­wei­chen­des ver­ein­bart wer­den. Bei der Pro­kura ist der Fort­be­stand hin­ge­gen zwin­gend.
  • Auch die Fra­ge, ob die Hand­lungs­voll­macht beim Tod des Be­voll­mäch­tig­ten fort­be­steht, rich­tet sich nach der Ver­ein­ba­rung. Im Zwei­fel er­lischt die Voll­macht (§ 168 S. 1 BGB iVm § 673 S. 1 BGB) - es kann aber Ab­wei­chen­des ver­ein­bart wer­den. Bei der Pro­kura ist das Er­lö­schen hin­ge­gen we­gen der feh­len­den Über­trag­bar­keit zwin­gend.
  • Die Hand­lungs­voll­macht er­lischt wie die Pro­kura mit Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen des Kauf­manns (§ 117 InsO).
  • Wie die Pro­kura er­lischt auch die Hand­lungs­voll­macht, wenn der Be­voll­mäch­tigte selbst In­ha­ber des Un­ter­neh­mens wird. Dem­ge­gen­über führt an­ders als bei der Pro­kura ein In­ha­ber­wech­sel nicht zum au­to­ma­ti­schen Er­lö­schen, da die Hand­lungs­voll­macht grund­sätz­lich über­trag­bar ist (arg. § 58 HGB).
  • Schließ­lich kann auch der Hand­lungs­be­voll­mäch­tigte ein­sei­tig auf die Ver­tre­tungs­macht ver­zich­ten.

An­ders als bei der Pro­kura greift § 15 HGB nicht ein, da die Hand­lungs­voll­macht nicht ein­tra­gungs­fä­hig ist. Ge­schäfts­part­ner wer­den da­her nur über die Grund­sätze der An­scheins- und Dul­dungs­voll­macht ge­schützt.

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