C. Was ist eine "Handlungsvollmacht"?
III. Wodurch erlischt die Handlungsvollmacht?
Die Handlungsvollmacht endet grundsätzlich wie die BGB-Vollmacht, was gewisse Unterschiede zur Prokura begründet:
- Sie endet mit Beendigung des Grundverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB).
- Sie endet zudem mit Widerruf durch den Kaufmann (§ 168 S. 2 BGB), der jedoch (anders als bei der Prokura) eingeschränkt werden kann. Möglich ist in jedem Fall eine Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB).
- Sie endet auch mit Aufgabe des kaufmännischen Betriebs, nicht aber mit dessen Löschung im Handelsregister, da auch nicht eingetragene Kleingewerbetreibende eine Handlungsvollmacht erteilen können.
- Ob die Handlungsvollmacht beim Tod des Kaufmanns fortbesteht, richtet sich nach der Vereinbarung - im Zweifel besteht diese fort (§ 168 S. 1 BGB iVm § 672 S. 1 BGB) - es kann aber Abweichendes vereinbart werden. Bei der Prokura ist der Fortbestand hingegen zwingend.
- Auch die Frage, ob die Handlungsvollmacht beim Tod des Bevollmächtigten fortbesteht, richtet sich nach der Vereinbarung. Im Zweifel erlischt die Vollmacht (§ 168 S. 1 BGB iVm § 673 S. 1 BGB) - es kann aber Abweichendes vereinbart werden. Bei der Prokura ist das Erlöschen hingegen wegen der fehlenden Übertragbarkeit zwingend.
- Die Handlungsvollmacht erlischt wie die Prokura mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kaufmanns (§ 117 InsO).
- Wie die Prokura erlischt auch die Handlungsvollmacht, wenn der Bevollmächtigte selbst Inhaber des Unternehmens wird. Demgegenüber führt anders als bei der Prokura ein Inhaberwechsel nicht zum automatischen Erlöschen, da die Handlungsvollmacht grundsätzlich übertragbar ist (arg. § 58 HGB).
- Schließlich kann auch der Handlungsbevollmächtigte einseitig auf die Vertretungsmacht verzichten.
Anders als bei der Prokura greift § 15 HGB nicht ein, da die Handlungsvollmacht nicht eintragungsfähig ist. Geschäftspartner werden daher nur über die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht geschützt.
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