B. Was ist eine "Prokura"?
I. Wie wird die Prokura erteilt?
Prüfungsschema: Voraussetzungen wirksamer Vertretungsmacht kraft Prokura
1. Kaufmann im Sinne von §§ 1-6 HGB (keine Anwendung auf Kleingewerbetreibende)
2. Erteilung durch den Kaufmann persönlich ggü. Prokuristen oder Geschäftspartner (§ 49 HGB)
3. Persönliche Erteilung (§ 49 HGB)
4. Prokurist ist natürliche, zumindest beschränkt geschäftsfähige Person
5. Kein Erlöschen der Prokura vor Geschäftsabschluss (§ 52 HGB)
6. Keine Überschreitung des Umfangs (§ 49 HGB, § 50 HGB)
7. Keine Kollusion (§ 138 Abs. 1 BGB) / kein evidenter Missbrauch (analog § 177 Abs. 1 BGB)
- Die Prokura kann nach § 48 Abs. 1 HGB nur von einem Kaufmann oder seinem gesetzlichen Vertreter persönlich erteilt werden. Ausgeschlossen ist damit, dass die Prokura durch den Prokuristen delegiert wird, § 52 Abs. 2 HGB. Demgegenüber ist im BGB (und bei der Handlungsvollmacht iSv § 54 HGB) eine Untervollmacht möglich. Nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende können ebenso wenig wie Freiberufler Prokura erteilen. Im Fall minderjähriger Kaufleute muss die Prokura durch die Eltern als gesetzliche Vertreter (§§ 1626 Abs. 1 S. 1, 1629 Abs. 1 BGB) erteilt werden, wozu wiederum nach § 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1822 Nr. 11 BGB die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist.
- Als rechtsgeschäftliche Vollmacht i.S.v. § 167 BGB kann die Prokura gegenüber dem Prokuristen als Innenvollmacht oder einem Dritten oder der Allgemeinheit als Außenvollmacht erfolgen. Nach § 48 Abs. 1 HGB muss die Erteilung ausdrücklich erfolgen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Begriff "Prokura" dabei zwingend fallen muss; genauso wenig liegt immer eine Prokura vor, wenn der Begriff verwendet wird. Vielmehr ist die Willenserklärung des Vertretenen nach § 133 BGB, § 157 BGB auszulegen. Unzulässig sind allein eine Anscheins- oder Duldungsprokura sowie die konkludente Erteilung durch schlüssiges Verhalten.
- Prokurist kann nur eine natürliche Person (ein Mensch) sein, da die Prokura eine besondere Vertrauensstellung voraussetzt, an der es bei juristischen Personen (GmbH, AG, etc.) fehlt. Da man sich nicht selbst vertreten kann, darf der Prokurist nicht identisch mit dem Inhaber des Handelsgeschäfts sein. Allerdings kann der kraft Gesetzes (§ 170 HGB) nicht vertretungsberechtigte Kommanditist Prokura erhalten. Nach h.M. gilt Gleiches für den von der Vertretung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter (§ 127 HGB). Nach allgemeinen Regeln muss der Prokurist zumindest beschränkt geschäftsfähig sein (§ 165 BGB).
- Die Erteilung der Prokura ist nach § 53 Abs. 1 HGB eine in das Handelsregister eintragungspflichtige Tatsache. Die Eintragung wirkt aber nur deklaratorisch - die Prokura ist bereits mit der Erklärung des Kaufmanns wirksam erteilt. Jedoch ermöglicht die Eintragungspflicht die Anwendung von § 15 Abs. 1 HGB (Schutz des Dritten bei fehlender Eintragung oder fehlender Bekanntmachung eines Prokuristen), § 15 Abs. 2 HGB (Schutz des Kaufmanns bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung eines Prokuristen) und § 15 Abs. 3 HGB (Schutz des Dritten bei unrichtiger Bekanntmachung eines Prokuristen).
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).
Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.