II. Welchen Umfang hat die Handlungsvollmacht?
1. Welchen Schranken unterliegt die Handlungsvollmacht?
Bestimmte Geschäfte sind nach § 54 Abs. 2 HGB von der durch eine Handlungsvollmacht über § 54 Abs. 1 HGB vermuteten Vertretungsmacht ausgenommen. Diese Liste ist abschließend und kann auch nicht durch Analogie erweitert werden. Selbstverständlich kann der Kaufmann diese Geschäfte aber durch ausdrückliche (oder auch konkludente) Erklärung erfassen:
- Ausgenommen ist zunächst wie bei der Prokura (§ 49 Abs. 2 HGB) die Grundstücksveräußerung oder -belastung. Demgegenüber sind der Erwerb eines Grundstücks, die Vermietung oder Verpachtung oder die Verfügung über bestehende Grundpfandrechte nicht betroffen.
- Daneben sind auch Wechselzeichnung (nicht aber die Eingehung einer Scheckverbindlichkeit) und Darlehensaufnahme ausgeschlossen. Die Übernahme einer Bürgschaft oder der Abschluss eines anderen Kreditgeschäfts sind hingegen von der Handlungsvollmacht umfasst.
- Ausgenommen ist zudem generell die Prozessführung vor Gericht. Demgegenüber sind Registeranmeldungen von der Handlungsvollmacht umfasst, sofern sie nicht dem Geschäftsinhaber vorbehalten sind (vgl. §§ 29, 31 HGB).
- Wie bei der Prokura sind Privatgeschäfte des Einzelkaufmanns ebenso wenig erfasst wie Grundlagen- und Prinzipalgeschäfte.
Die Handlungsvollmacht kann im Einzelfall ausdrücklich oder konkludent auch auf die genannten Fälle erweitert werden.
Wie eine Prokura kann auch eine Handlungsvollmacht an mehrere Personen erteilt werden (Gesamthandlungsvollmacht). Eine besondere gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht - es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Gesamtprokura (Einzelvertretung bei der Passivvertretung, Ermächtigungsmöglichkeit bei der Aktivvertretung).