D. Was ist die "Erbenhaftung" iSd. § 27 HGB?
II. Was muss man zur zivilrechtlichen Erbenhaftung wissen?
Mit dem Tod gehen Vermögen und Verbindlichkeiten des Erblassers auf seine Erben über (§ 1922 BGB, § 1967 BGB). Für Verbindlichkeiten und Forderungen aus dem Betrieb eines Handelsgewerbes gelten keine Besonderheiten - auch diese gehörten zum Vermögen des Einzelkaufmanns. Auch für solche Schulden haftet grundsätzlich nicht nur das Vermögen des Verstorbenen (=das „Erbe“), sondern das gesamte Vermögen des oder der Erben (also auch jegliches Geld, welches er vorher hatte oder nach dem Erbfall verdient).
Ausnahmsweise kann die Haftung der Erben auf das geerbte Vermögen beschränkt werden. Hierzu kennt das Gesetz drei Wege:
- Dreimonatseinrede: Nach §§ 2014, 2015 BGB kann der Erbe zunächst für drei Monate (also vorübergehend) einredeweise die Erfüllung von Verbindlichkeiten verweigern. Damit ist allerdings noch keine endgültige Entscheidung getroffen – es wird nur ein Aufschub gewährt.
- Nachlassverwaltung/-insolvenz: Nach § 1975 BGB kann der Erbe Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen. Soweit diesem Antrag stattgegeben wird, haftet den Gläubigern des Erblassers nur der Nachlass (also nicht das Privatvermögen des Erben). Allerdings sind diese Verfahren sehr kostenintensiv, so dass die Eröffnung möglicherweise mangels Masse abgelehnt wird.
- Dürftigkeitseinrede: Der Erbe kann nach §§ 1990, 1992 BGB eine Dürftigkeitseinrede erheben und seine Haftung damit auf das geerbte Vermögen begrenzen. Dies ist nur zulässig, soweit Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt wurden.
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