E. Was ist ein "Un­ter­neh­mens­bei­tritt" i.S.d. § 28 HGB?

V. Wel­che Fälle sind von § 28 HGB ab­zu­gren­zen?

§ 28 HGB ist keine ge­sell­schafts­recht­li­che Re­ge­lung. Sie fin­det auch keine ana­loge An­wen­dung auf an­dere Fäl­le. Viel­mehr gibt es hier­für ei­gene Re­ge­lun­gen:

  • Wird eine GmbH oder UG (haf­tungs­be­schränkt) ge­grün­det kann das be­ste­hende Un­ter­neh­men ei­nes Ein­zel­kauf­manns als (Sach-)Ein­lage ein­ge­bracht (§ 5 Abs. 4 Gm­bHG, § 7 Abs. 3 Gm­bHG) wer­den. Auch hier haf­tet der frü­here Ein­zel­kauf­mann per­sön­lich wei­ter; da­ne­ben haf­tet die GmbH als ju­ris­ti­sche Per­son (§ 13 Abs. 1 Gm­bHG). Dem­ge­gen­über haf­ten die an­de­ren Ge­sell­schaf­ter für die neu be­grün­de­ten Schul­den nicht (§ 13 Abs. 2 Gm­bHG).

  • Be­stand be­reits eine Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft, führt der Bei­tritt neuer Per­so­nen da­zu, dass diese un­be­schränkt mit ih­rem ge­sam­ten Pri­vat­ver­mö­gen auch für die vor ih­rem Bei­tritt be­grün­de­ten Schul­den der Ge­sell­schaft haf­ten (§ 130 HGB). Der Schuld­ner än­dert sich da­durch aber nicht - nach § 124 Abs. 1 HGB ist und bleibt dies die OHG als rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft. Es än­dert sich nur der Kreis der mit ih­rem Pri­vat­ver­mö­gen mit­haf­ten­den (§ 128 S. 1 HGB) Ge­sell­schaf­ter. Eine sum­men­mä­ßige Be­schrän­kung der Haf­tung ist in­so­weit nur mög­lich, wenn eine KG ge­grün­det wird (§§ 171 f. HGB).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.