E. Was ist ein "Unternehmensbeitritt" i.S.d. § 28 HGB?
V. Welche Fälle sind von § 28 HGB abzugrenzen?
§ 28 HGB ist keine gesellschaftsrechtliche Regelung. Sie findet auch keine analoge Anwendung auf andere Fälle. Vielmehr gibt es hierfür eigene Regelungen:
Wird eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) gegründet kann das bestehende Unternehmen eines Einzelkaufmanns als (Sach-)Einlage eingebracht (§ 5 Abs. 4 GmbHG, § 7 Abs. 3 GmbHG) werden. Auch hier haftet der frühere Einzelkaufmann persönlich weiter; daneben haftet die GmbH als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Demgegenüber haften die anderen Gesellschafter für die neu begründeten Schulden nicht (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
Bestand bereits eine Personenhandelsgesellschaft, führt der Beitritt neuer Personen dazu, dass diese unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen auch für die vor ihrem Beitritt begründeten Schulden der Gesellschaft haften (§ 130 HGB). Der Schuldner ändert sich dadurch aber nicht - nach § 124 Abs. 1 HGB ist und bleibt dies die OHG als rechtsfähige Personengesellschaft. Es ändert sich nur der Kreis der mit ihrem Privatvermögen mithaftenden (§ 128 S. 1 HGB) Gesellschafter. Eine summenmäßige Beschränkung der Haftung ist insoweit nur möglich, wenn eine KG gegründet wird (§§ 171 f. HGB).